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AG Nordhorn Urteil vom 28.02.2002 - 3 C 1709/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung und Feststellung

 

Tenor

1.) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 552,19 EUR nebst 8 % Zinsen seit dem 04.10.2001 zu zahlen. Die Widerklage wird abgewiesen.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Im Hinblick auf die Verfahrenskosten – Gerichts- und Anwaltskosten – wird den Beklagten gestattet, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500.00 EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechte und Pflichten aus einem Wohnungsmietvertrag.

Mit schriftlichem Mietvertrag vom 02.07.2001 vermietete der Kläger den beiden Beklagten eine Wohnung in dem Haus Klausheiderweg 22 in Nordhorn. Vereinbart wurde eine Staffelmiete. Der Mietzins sollte sich zunächst auf 780,00 DM zuzüglich eine Neben kosten Vorauszahlung in Höhe von 300,00 DM belaufen. Das Mietverhältnis sollte am 01.09.2001 beginnen und wurde fest bis zum 31.09.2006 abgeschlossen. Ein Befristungsgrund wurde in dem Mietvertrag nicht genannt.

Mit Schreiben vom 18.07.2001 kündigten die Beklagten das Mietverhältnis unter Hinweis auf die neuen Mietrechtsvorschriften. Der Kläger stellt ein Kündigungsrecht in Abrede.

Der Kläger meint, auf den vorliegenden Mietvertrag sei das alte Mietrecht anwendbar.

Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.080,00 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 04.10.2001 zu zahlen.

Die Beklagten erkennen die Klageforderung an.

Widerklagend beantragen sie, festzustellen, dass das Mietverhältnis zwischen dem Kläger und ihnen durch Kündigung vom 15.07.2001 zum 30.11.2001 beendet worden sei.

Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen...

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