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AG Jena Urteil vom 14.03.2003 - 22 C 1182/02

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Nachgehend

LG Gera (Urteil vom 25.06.2003; Aktenzeichen 1 S 123/03)

 

Tenor

1. Die Beklagten werden verurteilt, die in …, im 4. Obergeschoss, rechter Aufgang, rechts, gelegene 3-Raum-Wohnung (3 Zimmer, Küche, Bad mit Toilette, Flur, Balkon) nebst Nebengelass (Kellerraum) zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.

2 Die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits.

3 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 3.600,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1. wurde mit Datum vom 15.01.1974 ein Mietvertrag über die Wohnung … 4. Obergeschoss, rechter Aufgang, rechts, abgeschlossen Laut Mietvertrag begann das Mietverhältnis bereits zum 20.06.1973. Die Beklagte zu 2 ist die Ehefrau des Beklagten zu 1. und bewohnt mit diesem seit DDR-Zeiten die genannte Wohnung.

Die Wohnung liegt in einem 11-geschossigen Wohngebäude des Typs P2 mit 4 Eingängen und insgesamt 176 Wohneinheiten. Das Wohngebäude ist im … gelegen. Dieser Stadtteil zeichnet sich durch einen verdichteten Geschosswohnungsbau in Plattenbauweise aus. Im Zeitraum von 1995 bis 2000 sank die Einwohnerzahl in … um 4.037 auf 6.592 Einwohner, d. h. um insgesamt 38% Grundlage hierfür ist die demographische Entwicklung in der … welche nach Untersuchungen der … bis zum Jahr 2010 alleine in … einen Leerstand von 3.700–4.000 Wohneinheiten zur Folge haben wird. Als ungünstigste Wohnlage wird dabei das Gebiet … in welchem sich die streitgegenständliche Wohnung befindet, eingeschätzt. Dies liegt nach den Ermittlungen der … insbesondere auch daran, dass der Bautyp P2 als 9- oder 11-Geschosser und die ungünstigen Wohnungszuschnitte in diesen nicht mehr den Anforderungen des … Wohnungsmarkts entsprechen. Der Plattenbau, in welchem sich die streitgegenständliche Wohnung befindet, ist unsaniert. Auch in sanierten Plattenbauten hat die Klägerin bereits eine erhebliche Leerstandsquote bei Wohnungen vergleichbaren Zuschnitts in … zu verzeichnen. Nach den Ermittlungen der … kann die Leerstandsproblematik letztendlich nur durch großflächigen Abriss der genannten Plattenbauten gelöst werden.

Die Klägerin hat mit den Mietern des Wohnblocks, in welchem sich die streitgegenständliche Wohnung befindet, mit Ausnahme der Beklagten, mittlerweile, soweit sie dort verblieben waren, einvernehmliche Regelungen dahingehend gefunden, dass sie ihnen beispielsweise Ersatzwohnungen verschafft hat und gegebenenfalls auch Umzugskosten übernommen hat.

Die Beklagten sind nunmehr die einzigen verbliebenen Mieter des streitgegenständlichen Wohnblocks. Sie halten schon seit DDR-Zeiten berufsbedingt eine Wohnung in …

Auch ihnen hat die Klägerin seit August 2001 etliche Vergleichswohnungen angeboten, darunter auch ein Reihenhaus in … sowie in Plattenbauten in unmittelbarer Nahe ihrer derzeitigen Wohnung und in einem Altbau in …. Alle Angebote wurden von den Beklagten abgelehnt, dies selbst, als die Klägerin ihnen vorgerichtlich die Übernahme der Umzugskosten und eine Abstandszahlung von einmalig 20.000,00 EUR anbot. Letztmalig erfolgte ein Angebot im Kündigungsschreiben vom 28.03.2002 für die Wohnung am … im 3. Obergeschoss (3-Raumwohnung mit Balkon).

Nachdem die Einigungsversuche der Klägerin seit August 2001 mit den Beklagten gescheitert waren, kündigte sie den Beklagten mit Schreiben vom 28.03.2002, welches den Beklagten noch am selben Tag durch Einwurf in den Postbriefkasten zugestellt wurde, das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht und forderte die Beklagten zu einer Räumung bis spätestens 31.12.2002 auf. Die Beklagten haben die Wohnung bis heute nicht geräumt. Sie zahlen nach wie vor eine Nettomiete von 172,82 EUR und eine Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung von 137,11 EUR.

Die Klägerin behauptet, durch das Weiterbetreiben des Mietobjekts … entstünden ihr jährlich Unterhaltungskosten in Höhe von 77.172,62 EUR, basierend auf den Zahlen des Jahres 2002.

Die Klägerin beantragt daher nunmehr:

Die Beklagten werden verurteilt, die in …, im 4 Obergeschoss, rechter Aufgang, rechts, gelegene 3-Raumwohnung (3 Zimmer, Küche, Bad mit Toilette, Flur, Balkon) nebst Nebengelass (Kellerraum) zum 31.12.2002 zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben

hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass das Mietverhältnis über die in … im 4. Obergeschoss, rechter Aufgang, rechts, gelegene 3-Raumwohnung (3 Zimmer, Küche, Bad mit Toilette. Flur, Balkon) nebst Nebengelass (Kellerraum) durch die ordentliche Kündigung vom 28.03.2002 wirksam beendet worden ist und die Beklagten verpflichtet sind, die streitgegenständliche Wohnung bis zum 31.12.2002 zu räumen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, die Klägerin habe die vorhandene Notlage selbst geschaffen und insbesondere alle anderen Mitbewohner aus den Wohnungen gedrängt. Sie sind der Auffassung, dass gerade das Gebäude … besonders erhaltenswert sei. E...

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