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AG Horb Urteil vom 11.04.2002 - 1 C 475/01

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietforderung

 

Tenor

1. Die Klage wird mit ihrem Hauptantrag abgewiesen.

2. Auf den Hilfsantrag werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 274,28 EUR nebst 3 % Zinsen über dem Basiszins seit 11.10.2001 zu bezahlen.

Im weiter gehenden Hilfsantrag wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten tragen die Beklagten 30 %, die Klägerin 70 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 350,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gebührenstreitwert:

a)

Hauptantrag

bis

EUR

160,00

b)

Hilfsantrag

bis

EUR

780,00

Insgesamt:

bis

EUR

940,00

 

Tatbestand

Die Klägerin hat an die Beklagten im Gebäude … eine Wohnung vermietet. Aus diesem Mietverhältnis verlangte sie ursprünglich Verzugszinsen für angeblich verspätet bezahlte Mietanteile in Höhe von DM 290,71, ferner Beträge, um die die Beklagten die Miete gemindert haben und zwar für die Zeit vom 1.6.1997 bis zum 31.12.1997 in Höhe von DM 575,61 und für die Zeit vom 1.7.2000 bis zum 31.12.2000 in Höhe von weiteren DM 646,09.

Mit dem schriftlichen Mietvertrag vom 1.10.1980 hatte die Beklagte zu 2) zunächst zusammen mit ihrem Ehemann ab dem 1.12.1980 im Obergeschoss links des genannten Gebäudes eine Sechszimmerwohnung mit Nebenräumen gemietet. Nach dem Tode des Ehemanns trat der Sohn der Beklagten, der Beklagte zu 1) mit Nachtragsvertrag vom 28.4.1995 ab dem 1.5.1995 in dieses Mietverhältnis ein.

In § 1 Nr. 7 des schriftlichen Mietvertrags ist vermerkt, dass die Allgemeinen Vertragsbestimmungen für … Bestandteil dieses Vertrags sind. Die entsprechenden AVB haben die ursprünglichen Mieter erhalten. In Nr. 4 Abs. 1 dieser AVB ist bestimmt, dass die Miete monatl...

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