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AG Hamburg Urteil vom 26.04.2005 - 48 C 565/04

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Die Rechtskraft dieses Urteils wird bescheinigt Hamburg, 08. SEP. 2005

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.525,69 (Euro tausendfünfhundertfünfundzwanzig 69/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf EUR 1.449,60 seit dem 14. August 2004 und auf weitere EUR 76,09 seit dem 17. November 2004 zu zahlen.

Der weitergehende Zinsantrag wird abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung einer Mietsicherheit.

Zwischen der Klägerin als Mieterin und der Beklagten als Vermieterin bestand in der Zeit vom 1.2.2000 bis zum 30.4.2004 auf der Grundlage eines schriftlichen Mietvertrages vom 15.11.1999 (Anlage K 1, Blatt 3 ff d.A.) ein Mietverhältnis über eine 63 qm große 2-Zimmer-Wohnung im Dachgeschoss des Hauses ….

In § 17 Abs. 2 des Mietvertrages hätte sich die Klägerin verpflichtet, während der Mietzeit die erforderlichen Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung durchzuführen, wobei es in dieser Bestimmung weiter heißt, dass üblicherweise Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich sind: in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre und in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre. In einer Anlage zum Mietvertrag heißt es in Ergänzung zu § 17, dass Dübel- und Bohrlöcher bei Auszug nicht nur zu beseitigen sind, sondern dass die Tapete und der Farbanstrich gänzlich angepasst zu erneuern sind, dass der Anstrich farblich nach Wunsch des Vermierters, sonst in weiß, zu erfolgen hat und dass dem Mieter der Nachweis von handwerksgerecht ...

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