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AG Hamburg-Altona Urteil vom 31.10.2001 - 319 C 446/01

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Tenor

– Die Klage wird abgewiesen.

– Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

– Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dr. Buhk Richter am Amtsgericht

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 495 a Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Kläger haben keinen Anspruch gegenüber den Beklagten auf Erstattung der Kosten für Rechtsanwaltstätigkeit aus Geschäftsführung ohne Auftrag, Deliktsrecht oder sonstigem Rechtsgrund.

Die Voraussetzungen eines Aufwendungsersatzanspruches aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß den §§ 683, 670 BGB liegen nicht vor. Zwar ist in der Rechtsprechung zutreffend anerkannt, dass der Geschäftsführer, der eine Tätigkeit ausübt, die zu seinem Beruf gehört, grundsätzlich Anspruch auf seine übliche Vergütung hat. Doch setzt dieser Anspruch selbstredend voraus, dass für den Geschäftsführer überhaupt begründeter Anlass bestand, in seiner beruflichen Eigenschaft tätig zu werden.

Der Geschäftsführer ist lediglich berechtigt, die Aufwendungen zu tätigen, die er nach den Umständen für erforderlich halten durfte. Sein Ersatzanspruch umfasst also nicht alle, sondern nur die nutzbringenden Aufwendungen. Maßgebend ist hierbei ein objektiver Maßstab mit subjektiven Einschlag. Der Geschäftsführer hat nach seinem verständigen Ermessen aufgrund sorgfältiger Prüfung und unter Berücksichtigung aller Umständen über die Notwendigkeit der von ihm beabsichtigten Aufwendung zu entscheiden (vgl. Thomas in Palandt, § 683, Rdnr. 10; § 670 Rdnr. 4 BGB).

Vorliegend kann allein aus dem Umstand, dass die Kläger den Beruf der Rechtsanwälte ausüben und auch Abmahnungen zur rechtsanwaltlichen Tätigkeit gehören, nicht notwendig der Schluss gezogen werden, dass die Kläger – ...

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