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AG Gießen Urteil vom 16.02.2006 - 48 MC 849/05

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Tenor

Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 95/100, die Beklagten haben 5/100 als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 8.828,41 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Durch schriftlichen Mietvertrag vom September 2000 mieteten die Beklagten von dem Kläger eine Wohnung im zweiten Obergeschoss rechts des Anwesens Georg-Schlosser-Str. 6 b in Gießen.

In § 2 Ziffer 2 des Vertrages wurde vereinbart, dass der Mietvertrag auf die Dauer von 60 Monaten geschlossen wird und dass das Mietverhältnis am 14.11.2005 abläuft.

Wegen des Inhalts des Mietvertrages im Einzelnen wird auf Bl. 5 bis 12 d.A. verwiesen.

Mit Schreiben vom 16.09.2005 (Bl. 16 d.A.) bat der Kläger die Beklagten um eine Bestätigung, dass die Wohnung spätestens bis zum 14.12.2005 herausgegeben werde. Durch ein anwaltliches Schreiben vom 21.11.2005 (Bl. 18, 19 d.A.) forderte der Kläger die Beklagten zur Räumung zum 30.11.2005 auf; die Beklagten widersprachen mit Schreiben vom 23.11.2005 (Bl. 20, 21 d.A.).

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger die Räumung der von den Beklagten innegehaltenen Wohnung und einen Teil seiner Anwaltskosten für das Schreiben vom 21.11.2005, nämlich 389,64 Euro.

Der Kläger ist der Auffassung, das Mietverhältnis sei zum 14.11.2005 durch Fristablauf beendet worden. Die im Vertrag vereinbarte Befristung sei wirksam. Nach den bis zum 01.09.2001 geltenden gesetzlichen Vorschriften sei es zulässig gew...

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