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AG Essen Urteil vom 07.01.1999 - 12 C 208/96

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Tenor

Unter Abweisung der Klage im übrigen wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 530,20 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 27.04.96 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger, Diplomingenieur und öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Kraftfahrzeuge, erhielt im Februar 1996 vom Beklagten den Auftrag, über ein verunfalltes Fahrzeug Mercedes 190 E ein Gutachten zu erstellen. Der Kläger fertigte dieses Gutachten unter dem 22.02.96. Er kalkulierte den Wiederbeschaffungswert mit 17.000,00 DM, die Reparaturkosten mit rund 11.200,00 DM und die Reparaturdauer mit sechs bis sieben Arbeitstagen. Das Gutachten wurde mit Hilfe einer EDV- Kalkulation gefertigt. Es waren Alt- und Vorschäden abzugrenzen. Dem Gutachten wurden sechs Lichtbilder beigefügt. Über seine Tätigkeit erstellte der Kläger den Beklagten eine Rechnung, in der er sein Honorar mit insgesamt 1.188,58 DM beziffert. Hierin werden sechs Fotos zu 4,00 DM für zwei Gutachtenfassungen berechnet, die Schreibkosten mit 4,00 DM pro Seite Original und 1,00 DM für fünf Kopien des Gutachtens, zusammen 63,00 DM, angesetzt, es wird eine Porto- und Telefonkostenpauschale von 31,25 DM berechnet sowie schließlich ein Honorar von 891,30 DM für die eigentliche Gutachtertätigkeit. Hierbei wird die Art der Gutachtertätigkeit durch Ankreuzen eines entsprechenden beschreibenden Textes spezifiziert. Hinzugesetzt wird die Mehrwertsteuer von damals 15 %. Auf diese Forderung bezahlte der Beklagte 658,38 DM, nämlich auf die Fotokosten 24,50 DM, auf die Schreibkosten 61,50 DM, auf Porto und Telefon 6,50 DM und auf das Sachverständigenhonorar 480,00 DM, bezeichnet als vier Stunden zu je 120,00 DM, alles zuzüglich Mehrwertsteuer.

Eine Mahnung des Klägers...

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