Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerin ist Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft „…” in …, die Beklagten sind die übrigen Mitglieder dieser Wohnungseigentümergemeinschaft.
Im Oktober 2009 wurde die Hausverwaltung darüber unterrichtet, dass die Klägerin in dem zu ihrer Wohnung gehörenden dreiecksförmigen Dachgiebelfenster sowie den beiden Dachgaubenfenstern der Südost-Fassade Plakate mit folgender Aufschrift angebracht hat:
„Hier Baupfusch – Musterhaus zu besichtigen, Tel. … Mail: … „
(Dachgiebelfenster)
„hier hinterließ eine … Bauträger-Mafia als … Heuschrecke in Betrugsabsicht eine nicht gebrauchsfähige Schrott-Immobilie”
„Die Eigentümergemeinschaft entließ die Mafia aus der Haftung, steckt aber nun den Kopf in den Sand, will den wirklichen Mängelumfang nicht wissen und nur wenig davon sanieren”
(1. Fenster Dachgaube Südost-Fassade)
„Die Bewohner dieses Hauses leben gefährlich!”
„Brandschutzsicherheit: nicht vorhanden”
„E-Installation, Blitzschutz: mangelhaft”
„Statik: ungeprüft und fehlerhaft”
„Baugenehmigung: nicht erfüllt”
(2. Fenster Dachgaube Südost-Fassade).
Daraufhin fasste die Eigentümergemeinschaft in der 37. Eigentümerversammlung vom 06.11.2009 gemäß TOP Nr. 1 mehrheitlich folgenden Beschluss:
„Auf das Gemeinschaftseigentum der … dürfen Plakate, Tafeln, Spruchbänder, Transparente oder ähnliches, aus denen Meinungsäußerungen oder Willensbekundungen ersichtlich sind, nicht angebracht werden, dies gilt insbesondere für die Fassade sowie das Treppenh...