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AG Duisburg Beschluss vom 31.07.1995 - 45 II 3/95 WEG

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumsanlage

 

Tenor

Die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 1, 5 Ziffern 3., 4., 5. und 8. der Wohnungseigentümerversammlung vom 13. Januar 1995 werden für ungültig erklärt.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner zu je 1/2.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die Antragstellerin ist Inhaberin eines Miteigentumsanteils von 126/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 6 der Teilungserklärung vom 17. März 1989 bezüglich der … Die übrigen fünf Miteigentumsanteile sind sämtlich in der Hand des Antragsgegners. Die Miteigentumsanteile bezüglich der Erdgeschoßwohnungen links und rechts sind gem. § 2 der Teilungserklärung jeweils verbunden mit dem Sondernutzungsrecht an den im Aufteilungsplan dargestellten Gartenflächen. Verwalterin ist die Ehefrau des Antragsgegners. Die Gartenpflege wird von dem Schwiegervater des Antragsgegners ausgeführt. Die Verwalterin hat dessen Kosten in Höhe von monatlich 300,00 DM in die Abrechnung für das Wirtschaftsjahr 1994 eingestellt. Vor und/oder neben dem Haus sind mehrere Stellplätze ausgewiesen. Die Antragstellerin nutzte mehrere Jahre den parallel zur Hausfront westlich des Eingangs liegenden Stellplatz. Der Hausmeister hatte damals die einzelnen Stellplätze mit den Autokennzeichen der jeweiligen Benutzer bezeichnet. Am 13. Januar 1995 fand eine Wohnungseigentümerversammlung statt, an der unter anderen die Antragstellerin, der Antragsgegner und die Verwalterin beteiligt waren. Die Versammlung faßte verschiedene Beschlüsse, wegen deren Inhaltes auf die Sitzungsniederschrift vom 13. Januar 1995 (Blatt 6 bis 8 der Gerichtsakte) verwiesen wird. Zu Tagesordnungspunkt 5 Ziffer 2 i...

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