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Zuwendung, Weihnachtsgeld (BAT) / 2 Anspruchsvoraussetzungen

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Der Angestellte erhält im Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn er

  1. am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht und nicht für den ganzen Monat Dezember ohne Vergütung zur Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit beurlaubt ist,
  2. seit dem 1. Oktober ununterbrochen als Angestellter, Arbeiter, Beamter, Richter, Soldat auf Zeit, Berufssoldat, Arzt im Praktikum, Auszubildender, Praktikant, Schülerin/Schüler in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Krankenpflegehilfe oder Hebammenschülerin/Schüler im öffentlichen Dienst gestanden hat oder

    im laufenden Kalenderjahr insgesamt 6 Monate bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis gestanden hat oder steht und

  3. nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet,

    § 1 des TV über eine Zuwendung für Angestellte (Zuwendungs-TV).

2.1 Bestehen eines Arbeitsverhältnisses

Der Arbeitnehmer muss am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen. Entscheidend ist der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses. Auf die tatsächliche Arbeitsleistung kommt es nicht an.

 
Hinweis

Damit haben nach dem BAT auch Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis wegen der Ableistung des Grundwehrdienstes oder wegen Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem BErzGG ruht, grundsätzlich Anspruch auf Weihnachtszuwendung. (siehe auch "Höhe der Weihnachtszuwendung ")

Auf den Umfang der Beschäftigung kommt es nicht an. Wird das Arbeitsverhältnis einer Teilzeitkraft vom BAT erfasst, besteht bereits aus dem Zuwendungs-TV Anspruch auf Weihnachtszuwendung.

Geringfügig beschäftigte Teilzeitkräfte, deren Arbeitsverhältnis nach § 3n BAT a.F. bis 31.12.2001 aus dem Geltungsbereich des BAT ausgenommen war, konnten sich in der Regel auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen.

 
Praxis-Tipp

Der bis 31.12.2001 gültige Ausschluss der gerin...

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