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Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (BAT)

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1 Allgemeines

1.1 Das Wesen der Zusatzversorgung

Die Zusatzversorgung ist eine besondere Form der betrieblichen Altersversorgung für den öffentlichen Dienst. Nach den Bestimmungen der Manteltarifverträge (z.B. § 46 BAT/BAT-O) haben die Angestellten und Arbeiter (z.B. § 44 MTArb bzw. § 12 BMT-G) einen Anspruch auf Versicherung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe eines besonderen Tarifvertrags.

Der Grund für die Einführung der Zusatzversorgung lag im Wesentlichen darin, die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der Versorgung der Beamten anzugleichen. Während der Beamte nach Eintritt in den Ruhestand durch die Beamtenpension eine den gewohnten Lebensstandard sichernde Vollversorgung erhält, bezieht der Angestellte, der in der Regel in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war, mit der gesetzlichen Rente lediglich eine Grundversorgung. Obwohl Beamte und Angestellte vielfach die gleichen Aufgaben erfüllen und die gleichen Tätigkeiten ausüben, besteht damit hinsichtlich der Altersversorgung durch die Beamtenversorgung einerseits und die Sozialversicherungsrente andererseits ein wesentlicher Unterschied.

Sinn und Zweck der Zusatzversorgung war es, den Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes zu ihrer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine zusätzliche Rente zu gewähren, um die Angestellten und Arbeiter im Ruhestand in etwa so zu stellen wie vergleichbare Beamte.

1.2 Einführung der Zusatzversorgung in den neuen Bundesländern

Mit Wirkung vom 1. Januar 1997 wurde die Zusatzversorgung auch für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in den neuen Bundesländern und im Ostteil des Landes Berlin (Beitrittsgebiet) eingeführt. Rechtliche Grundlage ist der Tarifvertrag zur Einführung der Zusatzversorgung im Tarifgebiet Ost (TV EZV-O) vom 1. Februar 1996. Durch diesen Tarifvertrag wurden sowo...

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