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Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (BAT) / 4.2.3.2 Beitrag zur freiwilligen Versicherung für "Neufälle" ab 2002

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Im Übrigen - d.h. in den von § 39 Abs. 2 ATV nicht erfassten "Neufällen" - gilt nach § 39 Abs. 1 ATV Folgendes:

Für Arbeitnehmer, deren Entgelt erst ab 2002 die Entgeltgrenzen übersteigt, ist keine zusätzliche Umlage mehr zu entrichten. Übersteigt aber das monatliche ZVE die Summe aus Endgrundvergütung und Familienzuschlag einer/eines kinderlos verheirateten Angestellten der Vergütungsgruppe I BAT (Bund/Länder) Übersteigt bzw. BAT-O (Bund/Länder), ist der Arbeitgeber verpflichtet, im Rahmen der freiwilligen Versicherung einen kapitalgedeckten Beitrag in Höhe von 8 % des über die Entgeltgrenzen hinausgehenden Betrags zu entrichten. Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 12. März 2003 wurde ferner klargestellt, dass § 39 Abs. 1 ATV auch auf wisssenschaftliche Beschäftigte im Sinne des § 2 Abs. 2 ATV Anwendung findet, sie sich von der Pflichtversicherung haben befreien lassen.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Beitrag in Höhe von 8 % zu zahlen, "wenn eine freiwillige Versicherung besteht" (§ 39 Abs. 1 ATV). Diese Formulierung könnte dahin verstanden werden, dass der Arbeitgeber erst dann zur Beitragszahlung verpflichtet ist, wenn der Beschäftigte zuvor eine freiwillige Versicherung im Sinne des § 26 ATV begründet hat. Diese Verpflichtung des Arbeitgebers besteht jedoch unabhängig davon, ob der Beschäftigte selbst eine freiwillige Versicherung begründet hat, schon dann wenn die übrigen Voraussetzungen gegeben sind.

Auch hier wird im Monat der Zahlung einer zusatzversorgungspflichtigen Zuwendung der vorgenannte Grenzbetrag jährlich einmalig erhöht. Für die vorgenannten vom Arbeitgeber gezahlten kapitalgedeckten Beiträge kommt im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG Steuerfreiheit in Betracht.

Die Grenzwerte betragen im Kalenderjahr 2003:

 
Abrechnungsverband West laufend im Monat der Z...

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