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Zusatzbeitragssatz in der Krankenversicherung / 1 Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds

Stefan Seitz
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Die Krankenkassen müssen die von ihnen eingezogenen Beiträge an den beim Bundesamt für Soziale Sicherung eingerichteten Gesundheitsfonds abführen. Sie erhalten dann aus diesem Topf Zuweisungen, mit denen sie ihre Ausgaben bestreiten. Die Zuweisungen an die Krankenkassen sind nach Alter, Geschlecht und Krankheitszustand der Versicherten berechnete Durchschnittsbeträge. Dadurch kann es sein, dass die einzelne Krankenkasse damit ihre tatsächlichen Ausgaben nicht vollständig decken kann. In diesem Fall ist sie gezwungen, von ihren Versicherten Zusatzbeiträge zu verlangen.[1] Die Krankenkassen haben den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen jedes Mitglieds zu erheben (kassenindividueller Zusatzbeitragssatz). Der Zusatzbeitragssatz ist so zu bemessen, dass die Einnahmen aus dem Zusatzbeitrag zusammen mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds und den sonstigen Einnahmen die voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und die vorgeschriebene Höhe der Rücklage decken.

 
Wichtig

Einfluss von Gesundheitsfonds und Zusatzbeitrag auf die Entgeltabrechnung

Die Entgeltabrechnung hat keine Berührungspunkte mit dem Gesundheitsfonds. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind an die Krankenkassen zu leisten. Alle sonstigen Rechtsfragen, die sich aus dem Beschäftigungsverhältnis ergeben, sind mit der zuständigen Einzugsstelle zu klären. Der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz ist originärer Bestandteil des Krankenversicherungsbeitrags und vom Arbeitgeber zusammen mit den übrigen Krankenversicherungsbeiträgen einzubehalten und an die Einzugsstelle abzuführen.

[1] § 242 Abs. 1 SGB V.

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