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Zur Anrechnung US-amerikanischer Quellensteuer auf die Gewerbesteuer – zugleich kritische Besprechung der Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg vom 14.1.2026 – 10 K 10106/23 (BB 2026, Heft 18, S. 988)

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Zusammenfassung

 
Überblick

Der Beitrag befasst sich mit der Anrechnung einer ausländischen Quellensteuer auf die Gewerbesteuer auf der Grundlage von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Dies erfolgt vor dem Hintergrund des aktuellen Urteils des FG Berlin-Brandenburg vom 14.1.2026 – 10 K 10106/23 und seiner kritischen Besprechung. Es wird gezeigt, dass das geltende DBA-Recht die Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die Gewerbesteuer grundsätzlich ausschließt. Dies gilt für sämtliche deutsche DBA, nicht nur für das DBA USA 2008. Das Urteil des FG Berlin-Brandenburg überzeugt nicht und basiert auf einer unzutreffenden Auslegung des DBA-Rechts. Die Reduzierung einer steuerlichen Doppelbelastung von Einkünften mit verschiedenen Steuerarten unter Berücksichtigung der Gewerbesteuer kann nicht durch eine überdehnte Auslegung des Abkommensrechts erreicht werden, sondern ist eine unilaterale steuerpolitische Frage.

I. Einleitung und Hintergrund

Im vorliegenden Sachverhalt geht es um eine deutsche GmbH (Klägerin), die im November 2020 insgesamt 26, 09 % der Anteile an einer nicht börsennotierten US-Kapitalgesellschaft (C-Inc.) erwarb. Im Dezember 2020 erhielt die GmbH eine Dividende von der US-Kapitalgesellschaft, wobei letztere US-Quellensteuer zulasten der GmbH in Höhe von 5 % einbehielt. Gemäß § 8b Abs. 1 und 4 KStG blieben die Dividenden bei der Körperschaftsteuer der GmbH außer Ansatz. Die Klägerin deklarierte die US-Dividende in ihrer Gewerbesteuererklärung 2020 unter der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG, sodass diese zu 100 % der Gewerbesteuer bei ihr unterlag. Nach einem abgelehnten Einspruch verfolgte die Klägerin ihr Begehren, die Anrechnung der US-Quellensteuer auf die deutsche Gewerbesteuer im Klageverfahren vor dem FG Berlin-Brandenburg (10 K 10106/23). Als Rechtsgrundlage hierfür führt die GmbH die abkommensre...

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