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Zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung beim Streit um die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs (BB 2020, Heft 46, S. 2594)

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Einführung

BFH, Beschluss vom 23.7.2020, VIII B 130/19

ECLI:DE:BFH:2020:B.230720.VIIIB130.19.0

Volltext des Beschlusses: BBL2020-2594-1 unter www.betriebs-berater.de

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

1 Amtlicher Leitsatz

NV: Die Frage, ob ein Fahrtenbuch ordnungsgemäß ist, wenn zwar die Anfangspunkte einer Dienstreise nicht eingetragen werden, aber der Anfangspunkt bei nahtlosem und identischem Kilometerstand aus dem Ziel der darüberliegenden Zeile (dem Endpunkt der vorherigen Fahrt) geschlussfolgert werden kann, betrifft eine Frage des Einzelfalls, die nicht abstrakt klärungsfähig ist.

2 Aus den Gründen

 

Rz. 1

Die Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen.

 

Rz. 2

Die Revision ist nicht zuzulassen. Der Streitfall wirft entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf. Auch der gerügte Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), die Vorentscheidung des Finanzgerichts (FG) sei eine Überraschungsentscheidung und verletze den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs, liegt nicht vor.

2.1 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor

 

Rz. 3

1. Die von den Klägern als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, "ob der Anfangspunkt einer Dienstreise direkt in der gleichen Spalte eingetragen werden muss oder aber ob der Anfangspunkt geschlussfolgert werden kann aus dem Ziel der darüber liegenden Zeile bei nahtlosen und identischen Kilometerstand", ist im Streitfall weder klärungsfähig noch klärungsbedürftig. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO sind damit nicht erfüllt.

2.2 Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt und die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig ist

 

Rz. 4

a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfra...

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    480
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