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zfs 9/2014, Abhandenkommen von Schlüsseln – Deckung, Haftung, Schadenöhe

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1

Der Verlust eines Schlüssels im privaten, beruflichen oder ehrenamtlichen Bereich ist mit unangenehmen Begleiterscheinungen verbunden, an deren Ende eine im Extremfall – sofern es sich um eine Schließanlage handelt – hohe Rechnung für den Verantwortlichen stehen kann.

2

Die durch den abhandengekommenen Schlüssel begründete Missbrauchsgefahr verletzt nicht nur das Eigentum an dem Schlüssel selbst, sondern zusätzlich die Sachgesamtheit "Schließanlage" für das Gesamtgebäude.[1] Gerade angesichts meist vorhandener Diebstahl-Risiken verlangen Gebäudeeigentümer oder Arbeitgeber regelmäßig und sicher nachvollziehbar nach Sofortmaßnahmen in der Form, dass z.B. Haupteingangstüren mit neuen Schlössern ausgestattet werden. Im Anschluss daran wird im Allgemeinen – unter Beifügung entsprechender Kostenanschläge – überlegt, wie die definitive Gestaltung der Schließanlage auszusehen hat.

[1] KG Berlin NJW-RR 2008, 1245 ff. m.w.N.; LG Münster WuM 1989, 508 f.

3

Die Versicherer bieten zur Übernahme dieses unter Umständen erheblichen Kostenrisikos Deckung über die Haftpflichtversicherung an, gegebenenfalls auch als gesondert zu versicherndes Zusatzwagnis.

A. Versicherungsschutz in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung

Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) ist das Risiko "Schlüsselverlust" nicht versichert. In derartigen Fällen liegt nämlich weder ein Personen- noch ein Sachschaden i.S.v. Ziffer 1.1. AHB vor, sondern ein reiner Vermögensschaden, der durch das Abhandenkommen der Sache entstanden ist.[2]

Das Abhandenkommen von Sachen, zu denen auch Schlüssel zählen, kann allerdings gem. Ziffer 2.2. AHB gesondert versichert werden.

Daher besteht etwa in der Privat- und Betriebshaftpflichtversicherung die Möglichkeit, als Zusatzrisiko den Verlust von fremden Schlüsseln zu versichern.

Schäden infolge Schlüsselverlustes si...

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