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zfs 8/2012, Das Abwesenheitsverfahren im Bußgeldrecht – Rechtsprechungsübersicht 2010/2011 zu §§ 73, 74 OWiG

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Zusammenfassung

Das Abwesenheitsverfahren ist für den Amtsrichter unangenehm. Bereits vor der Hauptverhandlung muss zur Wahrung des rechtlichen Gehörs seitens des Gerichts einiges in die Wege geleitet werden, etwa die Benennung aller in Betracht kommenden Beweismittel. Aber auch der Verteidiger muss sich, Stichwort Haftungsrisiko, um die richtige Vollmacht und deren Anzeige bei Gericht, einen rechtzeitigen Entbindungsantrag und später um eine ordnungsgemäß begründete Verfahrensrüge sorgen. Es ist angesichts der theoretisch hohen Fehleranfälligkeit kein Wunder, dass sich die (OLG-)Rechtsprechung in den Jahren 2010 und 2011 umfassend und sehr variantenreich mit der Problematik der Entbindung des Betroffenen vom persönlichen Erscheinen sowie mit dem Verwerfungsurteil befasst hat. Die Lösungsansätze für diverse Rechtsfragen liegen zwar größtenteils auf einer Linie, sei es hinsichtlich der Vollmacht, des Entschuldigtseins oder des Umfangs der Gehörsrüge, aber dennoch ist die Gesamtlage eher unübersichtlich. Der folgende Beitrag möge, salvo errore et omissione, ein wenig Klarheit in der Materie schaffen.

A. Anwendung der §§ 73, 74 OWiG

In einer Entscheidung musste sich das OLG Zweibrücken mit der Frage auseinandersetzen, ob die Pflicht zum persönlichen Erscheinen und damit die Möglichkeit des Verwerfungsurteils auch im Verfallsverfahren besteht.[1] Das OLG Zweibrücken stellte dabei fest, dass für das Verfallsverfahren im Ordnungswidrigkeitsrecht die hierfür vorgesehenen allgemeinen Verfahrensregelungen anwendbar sind, insbesondere § 74 Abs. 2 OWiG, wenn im selbstständigen Verfallsverfahren das persönliche Erscheinen des Verfallsbeteiligten bzw. seines Vertretungsorgans angeordnet wurde und dieser unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erscheint. Für den Fortgang des Verfahrens wurde festgehalten, dass die Verfahrensrüge, in...

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