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zfs 7/2017, Ölspurreinigung einer Bundesstraße nach Verg ... / 2 Aus den Gründen:

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[5] "… II. Das angegriffene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand."

[6] 1. Der Kl. steht wegen der Verunreinigung der Bundesstraße dem Grunde nach – unabhängig von der Möglichkeit eines öffentlich-rechtlichen Kostenersatzes – ein Schadensersatzanspruch gegen den Bekl. zu 1) aus § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, gegen die Bekl. zu 2) i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, zu (vgl. Senatsurt. v. 9.12.2014 – VI ZR 138/14, VersR 2015, 503 Rn 6 ff.; v. 15.10.2013 – VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn 13 ff., jeweils m.w.N.).

[7] 2. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des dabei nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters und revisionsrechtlich lediglich daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurt. v. 15.9.2015 – VI ZR 475/14, VersR 2015, 1522 Rn 7). Einer solchen Überprüfung hält das Urteil stand; insb. wurden die vom Senat zur Bestimmung der Erforderlichkeit i.S.v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB entwickelten Rechtsgrundsätze beachtet.

[8] a) Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrages und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet (vgl. Senatsurt. v. 19.7.2016 – VI ZR 491/15, VersR 2016, 1387 Rn 15; v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13, VersR 2014, 474 Rn 8; v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn 13). Der Geschädigte hat die freie Wahl der Mittel...

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