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zfs 4/2016, Vorsatzannahme bei Geschwindigkeitsverstoß

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OWiG § 10; StPO § 267 Abs. 1 S. 3

Leitsatz

1. Ohne Angaben zur Höhe des Toleranzwertes kann das Rechtsbeschwerdegericht nicht beurteilen, ob der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tatbegehung jedenfalls angesichts des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung zu Recht ergangen ist und die vom Tatrichter verhängten Rechtsfolgen zutreffend festgesetzt worden sind.

2. Die in das Messfoto eingeblendeten Daten sind kein Bestandteil der “Abbildung’ i.S.v. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 8.1.2016 – IV-3 RBs 132/15

Sachverhalt

Das AG hat gegen den Betroffenen wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft eine Geldbuße von 400 EUR sowie ein Fahrverbot von zwei Monaten Dauer verhängt. Nach den getroffenen Feststellungen “betrug die gefahrene Geschwindigkeit unter Abzug eines Toleranzabzuges 106 km/h.’ Die Messung erfolgte mittels eines Messgerätes Einseitensensor ES 3.0 des Herstellers ESO GmbH. Nach den Urteilsfeststellungen handelte der Betroffene vorsätzlich, “da er erkennen musste, dass er unter Berücksichtigung der Tageszeit und der Fahrbahnverhältnisse die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als einhundert Prozent überschritten hat. Es handelt sich bei der Straße an der Messstelle um eine in Fahrtrichtung Wuppertal vierspurig geführte Straße, wobei eine der Fahrspuren breiter als 3,50 m ist. Das ergibt sich zudem daraus, dass der Betroffene nach der Messung zu der Messstelle zurückgekehrt ist, um die tatsächlich von ihm erreichte Geschwindigkeit zu erfahren.’

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat das OLG Düsseldorf das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

2 Aus den Gründen:

"Die amtsgerichtlichen Feststellungen tragen den Schuldspruch der vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ort...

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