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zfs 4/2014, Interessenkonflikte bei der Vertretung mehre ... / C. Mehrfachvertretung

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Die Vertretung mehrerer Mandanten in derselben Rechtssache ist nicht die Ausnahme, sondern der Normalfall. Dies ergibt sich bereits aus der gesetzlichen Regelung der Anwaltsgebühren in § 7 RVG. Wenn im Unfallprozess Fahrer, Halter und Versicherer sich von unterschiedlichen Rechtsanwälten vertreten lassen, gilt dies als Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht mit der Folge, dass die durch die Beauftragung mehrerer Rechtsanwälte entstehenden Kosten nicht als erstattungsfähig anzusehen sind.[11]

Unzulässig ist lediglich die Mehrfachvertretung bei widerstreitenden Interessen.

[11] BGH – IV ZB 76/93, VersR 2004, 622 = NJW-RR 2004, 536 = zfs 2004, 379.

I. Identität der Rechtssache

Das Tatbestandsmerkmal "dieselbe Rechtssache" ist sehr weit auszulegen. "Dieselbe Rechtssache" ist jeder Sachverhalt, der zwischen mehreren Beteiligten – auch mit möglicherweise entgegenstehenden rechtlichen Interessen – nach Rechtsgrundsätzen behandelt und erledigt werden soll.[12] Auch eine Teilidentität des Sachverhalts reicht aus.[13] Es kann daher keinen Zweifeln unterliegen, dass die Vertretung mehrerer Unfallbeteiligter aus demselben Unfall "dieselbe Rechtssache" bedeutet.

[12] BGH, NJW 2008, 2723; BGH, NJW 2012, 3039; Henssler, Anwaltsblatt 2013, 668, 669.
[13] Henssler, Anwaltsblatt 2013, 668, 669.

II. Widerstreitende Interessen

Von einem widerstreitenden Interesse kann dann gesprochen werden, wenn mehrere Interessen sich in ihrer Unvereinbarkeit, Widersprüchlichkeit und Gegensätzlichkeit gegenüberstehen.[14] Ein Widerstreit liegt immer dann vor, wenn die Durchsetzung des einen Interesses zu einem Nachteil des anderen führt. Potenzielle oder künftige Interessenkonflikte führen noch nicht zu einem Tätigkeitsverbot.[15] Wäre dies der Fall, könnte eine Vertretung von Gesamtschuldnern und Gesamtgläubigern kaum noch erfolgen, da nicht auszuschließen ist, dass...

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