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zfs 4/2014, Interessenkonflikte bei der Vertretung mehre ... / B. Überblick

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Der objektive Tatbestand von § 356 StGB und von § 43a Abs. 4 BRAO ist deckungsgleich.[7] § 43a Abs. 4 BRAO geht über die Regelung von § 356 StGB hinaus, weil auch eine fahrlässige Pflichtverletzung eine berufsrechtliche Ahndung gem. § 113 Abs. 1 BRAO zulässt.[8] Zwei aktuelle Entscheidungen des BGH haben die Diskussion über das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen erneut entfacht und die bisherige Auffassung zugunsten der Anwaltschaft und der von ihnen vertretenen Mandanten gelockert.

[7] Henssler, Anwaltsblatt 2013, 668, 669.
[8] BRAO-Kommentar Hartung, 5. Aufl. § 43a BRAO Rn 60 m.w.N.; Feuerich/Weyland, § 43a BRAO Rn 66 m.w.N.

I. Das Urteil des BGH vom 23.4.2012

Der Anwaltssenat führt aus, dass unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu überprüfen ist, ob eine Interessenkollision vorliegt. Im entschiedenen Fall hatte eine Kollegin im Scheidungsverfahren und im Verfahren über Zugewinnausgleich den Ehemann vertreten und mit dessen Einverständnis Unterhaltsansprüche des volljährigen Sohnes gegen die Ehefrau geltend gemacht. Die zuständige Rechtsanwaltskammer hatte einen Verstoß gegen § 43a Abs. 4 BRAO und § 3 Abs. 1 BORA angenommen, da neben dem geltend gemachten Unterhaltsanspruch gegen die Mutter des volljährigen Sohnes auch Unterhaltsansprüche gegen den von der Kollegin vertretenen Ehemann und Vater des Klägers bestünden. Diese Vertretung widerstreitender Interessen könne auch nicht dadurch aufgehoben werden, dass der Mandant mit diesem Vorgehen sein Einverständnis erklärt habe.

Der BGH führt aus, dass es sich bei der Vertretung im Zugewinnverfahren und bei der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs eines volljährigen Kindes gegen seine Eltern um "dieselbe Rechtssache" handele. Da der volljährige Sohn sowohl Unterhaltsansprüche gegenüber seiner Mutter als auch gegenüber de...

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