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zfs 2/2014, Kapitalisierung von Renten / D. Dynamisierung

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Bei der Kapitalisierung zukünftiger Ansprüche ist zu bedenken, dass die zu ersetzenden Schäden (Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden, vermehrte Bedürfnisse) nicht über Jahre, unter Umständen sogar Jahrzehnte, der Höhe nach unverändert sind. Durch Gehaltssteigerungen, Erhöhung der Kosten einer Haushaltshilfe, steigende Pflegekosten etc. würde der Kapitalbetrag irgendwann nicht mehr ausreichen, um den Geschädigten in die Lage zu versetzen, mit der Abfindung auch die künftigen laufenden Kosten zu bestreiten. Aus diesem Grunde hat der BGH schon 1981 entschieden, dass die geschuldeten Renten dynamisiert werden müssen.[17] Erst in jüngster Zeit hat dies auch das LG Hamburg bestätigt und der Geschädigten für die Zukunft eine jährliche Steigerung von 2 % zugebilligt.[18]

Im Hinblick auf die bereits seit einigen Jahren vorherrschenden Gegebenheiten ist die vom LG Hamburg in Ansatz gebrachte Steigerung durchaus gerechtfertigt. Betrachtet man den Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes seit 2010, so wird auch dort genau diese jährliche Steigerung abgebildet. Auch die in der Schmerzensgeldtabelle Hacks/Wellner/Häcker jährlich erfolgende Indexanpassung früherer Schmerzensgeldentscheidungen bedeutet nichts anderes als eine Dynamisierung.[19]

[17] BGH NJW 1981, 818 ff.
[18] LG Hamburg, a.a.O.
[19] Vgl. Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge 2014.

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