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zfs 12/2021, Riegl-Messungen und Dokumentation / 3 Anmerkung:

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Kommt da ein neuer Paukenschlag aus dem Saarland? Das OLG Saarbrücken hat, ohne über den Satz zur Auslagenerstattung hinaus nur ein Wort zur Begründung in der Sache zu verlieren, ein Verfahren mit einer Riegl-Messung nach § 47 OWiG eingestellt und dazu noch die Erstattung der notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt. Ein unverhoffter voller Erfolg für die Verteidigung und mit Sicherheit der Beginn einer neuen "Saarland-Welle", die die Tatgerichte in den anderen Bundesländern erreichen wird. Eine Begründung liefert immerhin die GenStA in ihrer Stellungnahme: Diese zieht aus der Rechtsprechung des Saarländischen VerfGH vom 5.7.2019 (NZV 2019, 414 m. Anm. Krenberger) den Schluss, dass keine Verwertbarkeit der Messung gegeben sei, wenn – wie hier – gar keine Daten gespeichert werden würden und ein Urteil einer (landes-)verfassungsgerichtlichen Überprüfung nicht standhalten würde.

Sowohl die Begründung der GenStA als auch die Entscheidung des OLG (die im Übrigen an sich verfahrensrechtlich zulässig ist, KK-OWiG/Mitsch OWiG § 47 Rn 24) sind bundeslandspezifisch zu sehen. Trotz des beherzten Widerstands des einzigen für saarländische Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständigen Bußgeldgerichts in St. Ingbert wurden 2019 schon Messungen mit dem Gerät Traffistar S350 de facto zunichte gemacht. Und mittels der damals herangezogenen Argumente könnte nun im Saarland praktisch jedes Messgerät aus dem Verkehr gezogen werden. Andererseits entzieht sich ein OLG mit einer Verfahrenseinstellung nach § 47 OWiG seiner Verantwortung: Auch bei Anwendung des Opportunitätsprinzips müssen echte Sachgründe, keine bloß hypothetischen Vermutungen, vorliegen und diese sollten auch benannt werden, um eine Verfahrensbeendigung auf diese Weise zu rechtfertigen, allein schon, um eine mögliche fehlerhaft...

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