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zfs 12/2021, Aussetzung des OWi-Verfahrens wegen ausstehender Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

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Hinweis

In dem Verfahren

gegen

Herrn/Frau …

wegen OWi-StVO

beantrage ich, das hiesige Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren mit dem Az.: 2 BvR 1167/21 auszusetzen.

Begründung:

Bei der hier gegenständlichen Geschwindigkeitsmessung werden vom Messgerät keine (Roh-)Messdaten gespeichert. Dadurch ist eine Überprüfung der Richtigkeit der Messung nicht gewährleistet, dass Messgerät ist letztlich eine "Blackbox", da eine Nachvollziehbarkeit der Messwertbildung nicht gegeben ist.

In technischer Hinsicht wäre aber eine Speicherung der Messdaten zur Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der Messung technisch ohne weiteres möglich. Nur so ist für den Betroffenen und seinen Verteidiger gewährleistet, dass eine Überprüfung der Messung auf Fehler stattfinden kann.

Ob für Geschwindigkeitsmessanlagen eine Speicherung der (Roh-)Messdaten unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten erforderlich ist (so OLG Saarbrücken, Beschl. v. 2.11.2021 – SsBs 100/2021 [68/21 OWi]) ist Gegenstand der Verfassungsbeschwerde, die derzeit beim Bundesverfassungsgericht unter dem Az.: 2 BvR 1167/21 anhängig ist. Diese Frage ist aber für das gegenständliche Verfahren vorgreiflich, da die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch Auswirkungen auf das gegenständliche Ordnungswidrigkeitenverfahren hat. Somit ist das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auszusetzen. Dies wird hiermit beantragt.

Rechtsanwalt

 

Erläuterung:

Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr stellen ein Massendelikt dar, weshalb die Rechtsprechung sehr schnell Messgeräte als standardisiertes Messverfahren eingestuft hat. Ein standardisiertes Messverfahren ist ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarke...

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