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zfs 12/2012, Prozessuale Anforderungen an den Nachweis v ... / I.

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Definiert wurde der Begriff des standardisierten Messverfahrens erst in dem später ergangenen Beschluss vom 30.10.1997: Damit sei nicht etwa gemeint, dass die Messung in einem voll automatisierten, menschliche Handhabungsfehler praktisch ausschließenden Verfahren stattfinden müsse.[7] Vielmehr sei hierunter ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt seien, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten seien.[8] Technische Messsysteme, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zur innerstaatlichen Eichung zugelassen ist, werden daher grundsätzlich als standardisierte Messverfahren anerkannt.[9] Dafür spricht auch § 36 Abs. 1 EichO: Denn nur wenn die umfangreichen Prüfungen der PTB ergeben, dass das Messgerät Gewähr dafür bietet, dass es während der Gültigkeitsdauer der Eichung im Rahmen der zulässigen Fehlertoleranzen auf der Grundlage der in der Gebrauchsanweisung festgelegten Vorgehensweise[10] ausnahmslos richtige Messergebnisse liefert, wird die Bauartzulassung erteilt.[11] Unter Hinweis hierauf haben die Oberlandesgerichte Düsseldorf[12] und Frankfurt[13] sowie das Kammergericht[14] etwa auch die Geschwindigkeitsmessung mit dem "PoliScan speed"-Verfahren – also ein auf der Basis einer Laserpuls-Laufzeitmessung arbeitendes Messverfahren[15] – als ein standardisiertes Messverfahren anerkannt.[16] Andere Oberlandesgerichte[17] haben eine solche Anerkennung offen gelassen und insbesondere auf die gegen die Nachprüfbarkeit und Zuverlässigkeit der Messung vorgebrachten Einwände[18] hingewiesen. Die Anerkennung als standardisiertes Messverfahren kann sich freilich auf einzelne Verstöße beschränken – so ist etwa das ProViDa-System stan...

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