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zfs 1/2014, Unfallbegriff bei Kokaininjektion; Zurechnung des Verhaltens von Gefahrspersonen

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VVG § 178 Abs. 2 § 156 § 179 Abs. 3 § 193 Abs. 2

Leitsatz

1. Ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis gem. § 178 Abs. 2 VVG liegt auch dann vor, wenn die versicherte Person willentlich die Injektion von Kokain vornimmt und anschließend an einer rauschmittelbedingten Intoxikation verstirbt.

2. Falsche Angaben eines Schauspielers in einer vom VR geforderten Gesundheitsselbsterklärung sind dem VN in entsprechender Anwendung von §§ 156, 179 Abs. 3, 193 Abs. 2 VVG zuzurechnen.

BGH, Urt. v. 16.10.2013 – IV ZR 390/12

Sachverhalt

Die Kl. verlangt von der Bekl. Leistungen aus einer zwischen den Parteien geschlossenen Filmausfallversicherung, nachdem die Dreharbeiten eines von ihr produzierten Films wegen des Todes einer Hauptdarstellerin nach einer Intoxikation durch eine Kokaininjektion unterbrochen und das Drehbuch geändert werden musste. Die von den Parteien vereinbarten AVB – AFV 2008, BB Ausfall 2008 und eine Rahmenvereinbarung des European Media Pool sowie weitere Vertragserklärungen – sahen eine Anzeigepflicht des VN über erfragte gefahrerhebliche Umstände bei Vertragsschluss vor, als versicherte Gefahr den (die Ausführung des Projekts beeinträchtigenden) Ausfall der im Versicherungsantrag genannten Personen durch Krankheit, Unfall oder Tod, einen durch die Rahmenvereinbarung gestrichenen Deckungsausschluss bei einem Personenausfall infolge von Rauschmitteln, die Abgabe von Gesundheitserklärungen der versicherten Personen, die Deckung von Ausfallschäden durch Krankheit und Tod jedoch nur nach Prüfung der Gesundheitsselbstauskunft der versicherten Person. Die Schauspielerin verneinte auf einem der Bekl. über ihre Agentur zugeleiteten, mit einer Belehrung über Schadensersatzansprüche der Bekl. gegen die versicherte Person bei wissentlich falscher Beantwortung versehenen Formblatt d...

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