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zfs 11/2023, Obhutspflichten der Klinik

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BGB § 241 § 280 § 630a

Leitsatz

Es besteht eine besondere Obhutspflicht der Klinik für die persönliche Habe der Patienten. Die Klinik hat bei einer Notaufnahme die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um die persönlichen Gegenstände der Patienten zu sichern.

OLG Hamm, Urt. v. 21.7.2023 – I-26 U 4/23

1 Sachverhalt

[1] I. Die am 0.0.1926 geborene Klägerin begehrt von der Beklagten als Klinikträgerin Schadenersatz für diverse Kleidung und Gegenstände, die ihr nach Einlieferung in die Notaufnahme des Klinikums I. am 18.11.2021 mittels eines Rettungswagens und anschließender Verlegung auf die Station abhandengekommen sein sollen.

[2] Die seinerzeit 95-jährige Klägerin begab sich am 18.11.2021 in Begleitung ihrer Haushaltshilfe, der Zeugin D., wegen Atembeschwerden in die allgemeinärztliche Praxis der Zeugin R. Dort wurden u.a. der Blutdruck der Klägerin gemessen und ein EKG geschrieben. Anschließend wurde sie auf Veranlassung der Ärztin mit einem Rettungswagen in die Notaufnahme des Klinikums I., deren Trägerin die Beklagte ist, verbracht.

[3] Bei ihrer dortigen Aufnahme um 9.52 Uhr war die Klägerin zumindest mit Leibwäsche, einem Wollpullover, einer Stoffhose und Lederschuhen bekleidet. In der Notaufnahme wurden verschiedene Untersuchungen durchgeführt, unter anderem wurde erneut ein EKG geschrieben und der Klägerin Blut abgenommen. In diesem Zusammenhang wurde auch ein Pflegeanamnesebogen ausgefüllt, wegen dessen Inhalts im Einzelnen auf die als Anlage zur Klageerwiderung eingereichte Kopie Bezug genommen wird.

[4] Im weiteren Verlauf wurde die Klägerin – jeweils liegend – zu einer Röntgenuntersuchung des Thorax, anschließend wieder zurück in die Notaufnahme und von dort aus nach Abschluss der Untersuchungen auf die Station 2C verbracht, wo sie um ca. 12.15 Uhr eintraf. Der Transport wu...

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