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zfs 11/2018, Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls bei Widerruf eines Darlehensvertrags

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ARB 2010 § 1 § 2 Buchst. d § 4 Abs. 1 S. 1 Buchst. c

Leitsatz

1. Widerruft ein VN einen Darlehensvertrag wegen fehlerhafter Belehrung über sein Widerrufsrecht, so tritt der Rechtsschutzfall in dem Augenblick ein, in dem der Darlehensgeber sich weigert, den Darlehensvertrag rückabzuwickeln.

2. Der Versicherer kann sich das Recht, Rechtsschutz wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit zu verweigern, nicht wirksam vorbehalten, wenn er die Leistung aus anderen Gründen (Vorvertraglichkeit) ablehnt.

(Leitsätze der Schriftleitung)

OLG Köln, Urt. v. 12.6.2018 – 9 U 15/18

1 Aus den Gründen:

"… Der Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes aus § 125 VVG i.V.m. §§ 1, 2 d), 4 Abs. 1 S. 1 c) ARB 2010."

Zwischen den Parteien besteht seit dem 23.1.2013 ein wirksamer Rechtsschutzversicherungsvertrag auf der Grundlage der ARB 2010. Die Ehefrau des Kl. ist mitversichert: Die Rückabwicklung eines Darlehensvertrags nach einem Widerruf der Vertragserklärungen des Versicherungsnehmers und seiner mitversicherten Ehefrau fällt unter den vereinbarten Vertragsrechtsschutz gem. § 2d) ARB 2010.

Der Rechtsschutzfall ist gem. § 4 Abs. 1 S. 1 c) ARB 2010 mit der Verweigerung der E-Bank in dem Schreiben vom 12.4.2016 eingetreten, das Widerrufsrecht des Kl. und seiner Ehefrau sowie die von ihnen mit Schreiben vom 24.3.2016 geforderte Rückabwicklung der Verträge anzuerkennen. Aus Sicht eines objektiven Empfängers hat die E-Bank in dem Antwortschreiben vom 12.4.2016 konkludent erklärt, dass sie die vom Kl. und seiner Ehefrau geforderte Rückabwicklung der Darlehensverträge zurückweist. Ausdrücklich hat die E-Bank zwar nur erklärt, dass ein vom Kl. und seiner Ehefrau geltend gemachter Anspruch auf Nutzungsentschädigung nicht bestehe. Jedoch musste ein objektiver Empfänger die weite...

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  Leitsatz (amtlich) 1. In der Rechtsschutzversicherung liegt in den Fällen des Darlehenswiderrufs der Versicherungsfall in der Weigerung der Bank, den Widerruf anzuerkennen und den Darlehensvertrag zurückabzuwickeln. 2. Es bestehen Bedenken an der ...

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