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zfs 11/2017, Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Hinweispflicht des Gerichts

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ZPO § 114 Abs. 1 S. 1 § 117 Abs. 2 S. 1 § 139; ArbGG § 46

Leitsatz

1. Die Rückwirkung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nur bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden, zu dem der Antragsteller durch einen formgerechten Bewilligungsantrag von seiner Seite aus alles Erforderliche und Zumutbare für die Bewilligung getan hat.

2. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Beteiligten darauf hinzuweisen, dass sein Prozesskostenhilfe-Antrag wegen der fehlenden Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch nicht bescheidungsfähig ist.

(Leitsätze der Schriftleitung)

BAG, Beschl. v. 31.7.2017 – 9 AZB 32/17

Sachverhalt

Der Kl. erhob unter dem 6.5.2016 beim ArbG Mannheim eine Kündigungsschutzklage und machte ferner einen Zeugnisanspruch geltend. In der Klageschrift beantragte sein damaliger Prozessbevollmächtigter, dem Kl. Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung "hiesiger Sozietät" zu bewilligen. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sonstige Unterlagen waren dem PKH-Antrag nicht beigefügt. Mit Schriftsatz v. 17.6.2016 teilte die Prozessbevollmächtigte des Kl. mit, dass sich die Parteien außergerichtlich geeinigt hätten und beantragte, den im Schriftsatz niedergelegten Vergleich gem. § 278 Abs. 6 ZPO zu protokollieren. Ferner beantragte die Anwältin die für den Kl. bereits beantragte PKH zu bewilligen und diese auf den Abschluss des vorstehenden Vergleichs zu erstrecken. Das ArbG hob mit Verfügung v. 20.6.2016 den bereits bestimmten Gütetermin auf und unterbreitete den Parteien einen Vergleichsvorschlag gem. § 278 Abs. 6 S. 1 ZPO, dem die Parteien mit Schriftsätzen v. 21.6. und 7.7.2016 zustimmten. Hieraufhin stellte das ArbG das Zustandekommen des Vergleichs durch Beschl. v. 7.7.2016 fest.

Mit Verfügung v...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Prozesskostenhilfe. rückwirkende Bewilligung. Hinweispflicht  Leitsatz (redaktionell) Es besteht keine gerichtliche Pflicht im Prozesskostenhilfeverfahren, vor Feststellung des Zustandekommens eines Vergleichs bei ...

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