Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BAG Beschluss vom 31.07.2017 - 9 AZB 32/17

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe. rückwirkende Bewilligung. Hinweispflicht

 

Leitsatz (redaktionell)

Es besteht keine gerichtliche Pflicht im Prozesskostenhilfeverfahren, vor Feststellung des Zustandekommens eines Vergleichs bei anwaltlicher Vertretung auf das Fehlen der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinzuweisen.

 

Normenkette

ZPO § 118 Abs. 2 S. 4, § 117 Abs. 2, § 139

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Beschluss vom 27.02.2017; Aktenzeichen 14 Ta 18/16)

ArbG Mannheim (Beschluss vom 08.08.2016; Aktenzeichen 4 Ca 112/16)

 

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Mannheim – vom 27. Februar 2017 – 14 Ta 18/16 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Rechtsbeschwerde zu tragen.

 

Tatbestand

I. Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Kündigungsschutzverfahren sowie einen Zeugnisanspruch. Mit Klageschrift vom 6. Mai 2016 beantragte sein damaliger Prozessbevollmächtigter, dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung „hiesiger Sozietät” zu bewilligen. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sonstige Unterlagen waren dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht beigefügt. Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2016, welcher am selben Tag beim Arbeitsgericht einging, teilte die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dass sich die Parteien außergerichtlich geeinigt haben, und beantragte, den im Schriftsatz niedergelegten Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO zu protokollieren. Sie beantragte ferner, die für den Kläger bereits beantragte Prozesskostenhilfe zu bewilligen und diese auf den Abschluss des vorstehenden Vergleichs zu erstrecken. Mit Verfügung vom 20. Juni 2016 hob das Arbeitsgericht den bereits bestimmten Gütetermin auf und unterbreitete einen Vergleichsvorschlag gemäß § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO. Mit Schriftsätzen vom 21. Juni und 7. Juli 2016 stimmten die Parteien dem Vergleichsvorschlag zu. Durch Beschluss vom 7. Juli 2016 stellte das Arbeitsgericht das Zustandekommen des Vergleichs fest.

Mit Verfügung vom 11. Juli 2016 regte das Arbeitsgericht gegenüber dem Kläger an, den Prozesskostenhilfeantrag zurückzunehmen, da eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht eingereicht worden sei. Diese übersandte die Klägervertreterin mit Schriftsatz vom 15. Juli 2016. Sie wies darauf hin, dass die Erklärung versehentlich nicht rechtzeitig eingereicht worden sei.

Mit Beschluss vom 8. August 2016 wies das Arbeitsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück. Mit Schriftsatz vom 9. September 2016 legte der Kläger hiergegen „Beschwerde” ein. Mit Beschluss vom 6. Oktober 2016 half das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht ab und legte diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor. Mit Beschluss vom 27. Februar 2017 wies das Landesarbeitsgericht die sofortige Beschwerde des Klägers zurück. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe weiter.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den ablehnenden Beschluss des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung des Rechtsstreits kommt vorliegend nicht in Betracht.

1. Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe lediglich für eine „beabsichtigte” Rechtsverfolgung gewährt werden. Nach Beendigung des Rechtsstreits wird die Rechtsverfolgung nicht mehr beabsichtigt. Gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die entsprechenden Belege beizufügen. Dabei sind gemäß § 117 Abs. 4 ZPO die amtlichen Formulare zu benutzen. Tatsächlich kann erst zu dem Zeitpunkt, in dem diesen Anforderungen genügt ist, Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet werden. Eine Rückwirkung kann nur bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden, an dem der Antragsteller durch einen formgerechten Bewilligungsantrag von seiner Seite aus alles Erforderliche und Zumutbare für die Bewilligung getan hat (BAG 16. Februar 2012 – 3 AZB 34/11 – Rn. 13 mwN). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, da nach eigenen Angaben der Prozessbevollmächtigten des Klägers versehentlich kein formgerechter Antrag gestellt wurde. Ein solcher lag damit allenfalls nach Beendigung des Rechtsstreits vor.

2. Prozesskostenhilfe war auch nicht deshalb rückwirkend zu bewilligen, weil das Arbeitsgericht vor Feststellung des Zustandekommens des Vergleichs nicht darauf hingewiesen hatte, der Antrag des Klägers sei noch nicht bescheidungsfähig, weil keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliege. Das Arbeitsgericht war weder nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO verpflichtet, vor Feststellung des Zustandekommens des Vergleichs auf das Fehlen der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinzuweisen, noch lässt sich eine entsprechende Hinweispflicht aus § 139 ZPO herleiten. Einem Rechtsanwalt muss die Notwendigkeit der Einreichung der formularmäßigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bekannt sein. Eines besonderen gerichtlichen Hinweises bedurfte es daher nicht. Für eine solche Kenntnis des Rechtsanwalts ist es auch nicht erforderlich, dass er selbst angekündigt hatte, die Formularerklärung nachreichen zu wollen (so noch BAG 5. Dezember 2012 – 3 AZB 40/12 – Rn. 13). Zudem hätte es dem anwaltlich vertretenen Kläger freigestanden, den Vergleich zunächst abzulehnen und weiterhin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu verlangen (vgl. BVerfG 2. Juli 2012 – 2 BvR 2377/10 – Rn. 13). Deshalb kommt auch nicht ausnahmsweise eine rückwirkende Bewilligung in Betracht, weil die verspätete Einreichung unverschuldet gewesen wäre.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Brühler, Suckow, Krasshöfer

 

Fundstellen

Haufe-Index 11247711

FA 2017, 382

ZfS 2017, 645

RVGreport 2017, 436

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Junger Student in der Stadt

HR zwischen Restrukturierung und Transformation

mehr

Urlaub Reise Karte Sabbatical Route

Urlaubsanspruch

mehr

Barista Café Studentenjob

Ferienjobber

mehr

Gemälde

Künstlersozialabgabe

mehr

Urlaub Reise Koffer Gepäck

Urlaubsgeld

mehr

WM2026_Ball_Auf_Spielfeld

Fußball-WM im Büro: arbeitsrechtliche Grenzen

mehr

Reporting_Praesentation_Teammeeting_Liniendiagramm

People Analytics – zwischen Daten und Entscheidung

mehr

Confident businesswoman smiling while interacting with colleagues

Selbstentwicklung für Führungskräfte

mehr

Afro Mann am Handy

Advertorial: Trends im Recruiting 2026

mehr

Gruppe Präsentation

HR-Digitalisierung meistern

mehr

Downloads

Personalmagazin HR-Software 2026

HR-Software: Markttrends und Anbieterübersicht

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Business Schools Titel 2026

MBA, Master, Zertifikate: Startbereit für die KI-Welt

mehr

Tagen Frühjahr 2026

Drohnenshows: Himmlische Innovationen

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Personal
Entgelttransparenz sicher umsetzen: Klares Grading-System
Klares Grading-System

Das Buch erklärt die rechtlichen Grundlagen und zeigt konkrete Schritte zur Umsetzung der Richtlinie. Dazu bietet es Beispiele aus der Praxis sowie Bewertungen gängiger Gradingsysteme und berücksichtigt auch die betriebliche Mitbestimmung.


Zivilprozessordnung / § 118 Bewilligungsverfahren
Zivilprozessordnung / § 118 Bewilligungsverfahren

  (1) 1Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. 2Die Stellungnahme kann vor der ...

4 Wochen testen

Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren