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zfs 10/2025, Nachweis eines Unfalls in der Vollkaskovers ... / 1 Aus den Gründen:

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Zu Recht hat das LG die auf Leistungen aus der bei der Bekl. genommenen Vollkaskoversicherung gerichtete Klage abgewiesen. Der Kl. hat den ihm obliegenden Nachweis dafür, dass das auf ihn zugelassene Fahrzeug am 0.11.2021 im Bereich der Anschlussstelle R. in Fahrtrichtung T. den behaupteten Unfall hatte, nicht erbracht.

1. Ein positives Beweisergebnis setzt einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit voraus, der etwaigen vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne diese notwendigerweise ganz auszuschließen (…). In der Vollkaskoversicherung obliegt der Nachweis eines bedingungsgemäßen Unfalls dem VN. Er muss beweisen, dass der entstandene Schaden einem von ihm konkret dargestellten Unfall zugeordnet werden kann. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass der VN alle Einzelheiten des genauen Unfallhergangs beweist (vgl. OLG Köln, Urt. v. 15.6.2004 – 9 U 164/03). Es reicht aber auch nicht aus, dass feststeht, dass die in Rede stehenden Schäden nur durch einen bedingungsgemäßen Unfall, wenn auch möglicherweise an anderem Ort und unter anderen Umständen, entstanden sein können. Denn ein solches anderes Unfallereignis wäre nicht Gegenstand des Rechtsstreits und der Schadensanzeige gegenüber dem Versicherer (Senat, Urt. v. 21.1.2005 – 20 U 228/03; Beschl. vom 30.9.2024 – 20 U 79/24).

Den Nachweis des behaupteten Unfallereignisses hat das LG nach Anhörung des Klägers, Vernehmung des Zeugen Y. und Einholung eines Gutachtens des SV Z. nebst Ergänzung und mündlicher Erläuterung zu Recht als nicht geführt angesehen. Es hat überzeugend dargelegt, dass so erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Behauptungen des Klägers verbleiben, dass sie einem Nachweis des behaupteten Unfallereignisses entgegenstehen. Denn angesichts der am Fahrzeug des Kl. vorhandenen, durch ein...

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