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zfs 10/2023, Unzumutbare Weisung zur Beauftragung eines ... / 1 Aus den Gründen:

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I. Die Bekl. ist nach § 2j) i.V.m. § 5 Abs. 1f) aa) der ARB 2012 Rechtschutz i.V.m. mit dem abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag verpflichtet, die noch ausstehenden Sachverständigenkosten in Höhe von 413,33 EUR zu erstatten.

1. Die Bekl. hat aufgrund des abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrags nach § 5 Abs. 1f) aa) der ARB 2012 Rechtsschutz die übliche Vergütung eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen in Fällen der Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren zu tragen.

Im Rahmen der Verteidigung der Kl. in einem Bußgeldverfahren vor dem AG H. wurde insofern die Dipl. Ing. G. H. GmbH mit der Erstattung eines außergerichtlichen Gutachtens durch die Verteidigerin beauftragt. Hierfür wurden der Kl. mit Rechnung vom 23.12.2019 insgesamt 913,33 EUR in Rechnung gestellt, die insgesamt zu erstatten sind, mithin auch die noch nicht regulierten 413,33 EUR.

Die Kl. hat vorliegend weder gegen eine Weisung im Sinne des § 82 Abs. 2 VVG noch gemäß § 17 Abs. 1c) bb) der ARB verstoßen.

Denn nach § 82 Abs. 2 VVG hat der VN Weisungen des VR zu befolgen, soweit diese für ihn zumutbar sind. An dieser gesetzlichen Regelung müssen sich auch darauf aufbauende Klauseln in den ARB der Bekl. messen lassen. Auch nach den ARB der Bekl. müssen die Weisungen des VR demnach zumutbar sein.

Vorliegend kann in dem Schreiben der Bekl. vom 5.11.2019 keine wirksame Weisung des VR gesehen werden, die dem Zumutbarkeitskriterium entspricht. Denn die Vorgabe eines konkreten Sachverständigen zur Einholung eines außergerichtlichen Gutachtens im Versicherungsfall, wie hier der O. N. Sachverständigengesellschaft mbH & Co. KG, benachteiligt den VN unangemessen.

Es ist eine unzulässige Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten des VN vor Gericht dari...

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