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zfs 10/2022, Abgrenzung Schockschaden, Anpassungsstörung / Sachverhalt

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[1] I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schmerzens- bzw. Hinterbliebenengeld nebst Zinsen aus einem Verkehrsunfall am … 2018 in H. in Anspruch sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden.

[2] Der am … 2006 geborene Sohn des Klägers ist von einer von dem Beklagten versicherten Sattelzugmaschine während eines Abbiegevorgangs tödlich verletzt worden. Während die Ehefrau des Klägers den Unfall aus unmittelbarer Nähe mit ansehen musste, traf der Kläger selbst kurz nach dem Unfall an der Unfallstelle ein. Dabei sah er auch den Körper seines verstorbenen Sohnes. Der Kläger bedurfte vor Ort angebotener Hilfe der Notfallseelsorge. Er begab sich zusammen mit seiner unfallbedingt psychisch schwer erkrankten Frau in psychologische Behandlung. Der Beklagte zahlte dem Kläger insgesamt Vorschüsse in Höhe von 15.000 EUR.

[3] Mit angefochtenem Urt. v. 10.1.2022 hat das Landgericht Hannover die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch aufgrund eines sogenannten Schockschadens. Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen PD Dr. Dr. W. sei bei dem Kläger von einer leichten depressiven Episode sowie einem normalpsychologischen Trauerzustand auszugehen. Die Beeinträchtigungen gingen daher nicht deutlich über das hinaus, was Betroffene in derartigen Fällen erfahrungsgemäß erleiden würden. Der Kläger habe allerdings dem Grunde nach einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld, jedoch lediglich in Höhe der bereits gezahlten 15.000 EUR. Dieser Betrag orientiere sich sowohl an den Vorstellungen des Gesetzgebers als auch der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen. Das Feststellungsbegehren sei unzulässig, weil für zukünftige Schäden nichts ersichtlich sei.

[4] Gegen das am 11.1.2022 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 2.2.2022 Berufung eingeleg...

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