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zfs 10/2013, Der Wildunfall

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Nach Auskunft des GDV kommt es jährlich zu 200.000 bis 250.000 Wildunfällen. Nach den Muster-AKB besteht in der Teilkaskoversicherung – in der Vollkaskoversicherung liegt immer ein Unfall und damit ein Versicherungsfall vor – Versicherungsschutz nur für Schäden, die aufgrund eines Zusammenstoßes des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild eintreten (§ 12 Abs. 1 Ziffer I d AKB a.F./A.2.2.4 AKB 2008 n.F.). Welche Tiere unter Haarwild fallen, zählt § 2 Bundesjagdgesetz abschließend auf. Aus der Formulierung in A.2.2.4 AKB 2008 folgt, dass der Schaden aufgrund einer Kollision mit dem Tier eingetreten sein muss. Kommt es nicht zu einer Kollision, liegt grundsätzlich kein versichertes Risiko in der Teilkaskoversicherung vor. Ein Anspruch auf Erstattung des Fahrzeugschadens ist im Falle des Ausweichens und eines hierdurch eingetretenen Sachschadens am Fahrzeug jedoch unter dem Aspekt des Rettungskostenersatzes gemäß §§ 83, 82, 90 VVG möglich. Gemäß § 83 Abs. 1 VVG hat der Versicherer Aufwendungen des VN nach § 82 Abs. 1 und 2 VVG, welche dieser zur Schadensabwendung oder -minderung tätigt – auch wenn dies nicht gelingt – insoweit zu erstatten, als der VN sie den Umständen nach für geboten halten durfte. § 90 VVG erklärt diese Vorschriften für entsprechend anwendbar auf solche Aufwendungen, die zeitlich vor dem Eintritt eines unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalls gemacht wurden, um diesen abzuwenden oder dessen Auswirkungen zu mindern. Gemäß § 83 VVG i.V.m. § 90 VVG setzt der Ersatzanspruch voraus, dass die Aufwendungen des VN entweder objektiv erforderlich waren oder dass der VN sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Ein Irrtum über die Gebotenheit schadet nach herrschender Meinung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, wobei die Rettungskosten selbs...

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