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zfs 09/2022, Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort als Obl ... / 2 Aus den Gründen:

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Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die Kl. hat gegen den Bekl. keinen Rückforderungsanspruch gemäß E.7.3 AKB i.V.m. §§ 116 VVG, 426 Abs. 2 BGB im Hinblick auf die erfolgte Regulierung. Der Bekl. ist für den geltend gemachten Regressanspruch zwar passivlegitimiert (dazu A.). Es liegt auch eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung seitens des Bekl. vor (dazu B.). Der Bekl. konnte jedoch den Kausalitätsgegenbeweis führen (dazu C.).

A. Der Bekl. ist passivlegitimiert.

Ein Anspruch der Kl. auf Regress kommt auch gegen den Bekl. als lediglich mitversicherten Fahrer im Sinne von A 1.2 lit. c), F 1. AKB aus übergegangenem Recht nach § 116 Abs. 1 Satz 2 VVG i.V.m. §§ 426 Abs. 2 Satz 1, 823 Abs. 1 BGB, § 18 StVG in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 20.1.1971 – IV ZR 42/69 –, Rn 5 f.; …

Soweit die Kl. in der Berufungsinstanz und insbesondere im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 11.5.2022 nunmehr ausführt, dass durch das Entfernen vom Unfallort nicht habe geklärt werden können, ob der Bekl. tatsächlich gefahren sei, versteht das Gericht dies nicht als Bestreiten dergestalt, der Bekl. sei tatsächlich nicht gefahren. Andernfalls wäre die Klage mangels Fahrereigenschaft unmittelbar abweisungsreif.

B. Zutreffend führt das AG sodann aus, dass der Bekl. gegen die Aufklärungsobliegenheit aus E.1.2 AKB verstoßen hat, indem er sich am 5.3.2020 vom Unfallort entfernte, ohne die Polizei zu verständigen. Allerdings geht das BG insoweit abweichend von der erstinstanzlichen Entscheidung – davon aus, dass der Bekl. diese Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat.

Der Bekl. hat durch das Entfernen vom Unfallort zumindest billigend in Kauf genommen, dass die erforderlichen Feststellungen am Unfallort nicht getroffen werden können.

Die in den AKB nach 2008 (hier 2017) formulierte Obliegenheit, de...

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