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zfs 09/2020, Bejahter Anspruch auf Verzinsung des Kaufpr ... / 2 Aus den Gründen:

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"… Schließlich steht dem Kl. auch die Verzinsung des entzogenen Kaufpreises für die Zeit ab Weggabe des Geldes nach §§ 849, 246 BGB zu (vgl. BGH, Versäumnisurt. v. 26.11.2007 – II ZR 167/06, juris Rn 3–6). Dem Senat scheint bei Anwendung der in der vorgenannten Entscheidung aufgezeigten Grundsätze die Anwendung des § 849 BGB in Fällen der vorliegenden Art unausweichlich. Das Argument, der vorliegend zu beurteilende Fall unterscheide sich insoweit, als der Geschädigte sich des Geldes nicht ersatzlos begebe, weil er das Auto zur Nutzung erhalte (so OLG Hamm a.a.O. Rn 99), scheint dem Senat nicht überzeugend, denn der Geschädigte “bezahlt' diese Nutzung bereits durch den Nutzungsersatz, der vom Kaufpreis abgezogen wird (und der bekanntermaßen sogar die Gewinnmarge des Verkäufers umfasst, weil die Nutzungsentschädigung gemeinhin aus dem Kaufpreis ermittelt wird). Würde man das vorgenannte Argument gelten lassen, bezahlte der Geschädigte die Nutzung des Autos gleichsam zweimal: Einmal durch Abzug des Nutzungsvorteils vom Kaufpreis und ein zweites Mal durch den Verzicht auf die (eigentlich) geschuldete Verzinsung des Rückzahlungsanspruchs. Deswegen überzeugt das Argument der Bekl. auch nicht, die Anwendung des § 849 BGB in einem Austauschverhältnis verstieße gegen das schadensrechtliche Bereicherungsverbot, weil der Geschädigte einen Nutzungsersatz erhalte, obgleich ihm keine Nutzung entzogen sei. Denn die Nutzung des Geldes ist ihm entzogen; dass die Nutzung des Autos dem nicht entgegengehalten werden kann, ist bereits dargelegt. Aus Sicht des Senats ist auch kein plausibler Grund dafür ersichtlich, warum die Verzinsung nach § 849 BGB bei der deliktischen Entziehung von Buchgeld (vgl. BGH a.a.O.) ausgerechnet davon abhängen sollte, ob der Geschädigte seinerseits etwas erlangt...

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