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zfs 09/2013, Rechtsanwaltsgebühren bei Abrechnung auf Grundlage eines Totalschadens

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Keine Anrechnung des Restwerts bei der Bestimmung des Gegenstandswerts

Einführung

Ein bei der Unfallregulierung häufig anzutreffender Fall: Am Fahrzeug des Geschädigten ist ein – wirtschaftlicher – Totalschaden eingetreten, weshalb der Geschädigte unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots eine Ersatzbeschaffung vornehmen muss. In Zahlen: Reparaturkosten 10.000 EUR, Wiederbeschaffungswert 5.000 EUR und Restwert 1.000 EUR.

In einem solchen Fall stellt sich die Frage, welcher Gegenstandswert der Bemessung der Rechtsanwaltsgebühren zugrunde zu legen ist, der des Wiederbeschaffunsgwerts in Höhe von 5.000 EUR oder jener des Wiederbeschaffungsaufwands – dieser verstanden als Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert – in Höhe von 4.000 EUR.

A. Entscheidungen des BGH zum Wiederbeschaffungsaufwand?

Es wird vertreten, nur der Wiederbeschaffungsaufwand sei zur Bemessung des Gegenstandswerts zu berücksichtigen, vorliegend also nur ein Betrag in Höhe von 4.000 EUR.[1] Keine der erwähnten Fundstellen gibt jedoch eine Begründung für die Richtigkeit des Ansatzes des Wiederbeschaffungsaufwands als Gebührengegenstandswert.

In der Abrechnungspraxis wird häufig für die Richtigkeit des Ansatzes des Wiederbeschaffungsaufwands zur Bestimmung des Gegenstandswerts auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs verwiesen.[2] Diese Verweisung geht ins Leere. Keine der genannten Entscheidungen besagt, dass für die Gebührenbestimmung der Wiederbeschaffungsaufwand zu berücksichtigen ist. Vielmehr bemerkt der Bundesgerichtshof in allen Entscheidungen lediglich, der Anspruch des Rechtsanwalts auf Vergütung gegen seinen Mandanten und der Anspruch auf Kostenerstattung durch den Gegner seien zweierlei. Allein um die Unterscheidung zwischen dem Kostenerstattungsanspruch aus Haftung für eine Schädigung einerseits und dem Vergütungsanspruch andererseits geht es in d...

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