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zfs 09/2009, Widerruf einer Fahrlehrererlaubnis und Wide ... / Aus den Gründen

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Aus den Gründen: „ … II. Der Antrag hat keinen Erfolg.

Er ist gem. § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO zulässig. Dabei legt die Kammer den Antrag gem. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO sachgerecht dahin aus, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nur insoweit beantragt wird, als die im angefochtenen Bescheid getroffenen Anordnungen tatsächlich sofort vollziehbar sind. Dies ist nur bei den zu Ziff. 1 und 2 getroffenen Widerrufsentscheidungen der Fall. Nur für diese wurde in Ziff. 3 des Bescheides die sofortige Vollziehung angeordnet, nicht dagegen für die zu Ziff. 4 und 5 getroffenen Anordnungen. Diese sind auch nicht auf Grund gesetzlicher Regelung sofort vollziehbar (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Nichts anderes gilt für die zu Ziff. 6 erfolgte Zwangsgeldandrohung. Gem. § 64 Abs. 4 Nds. SOG haben Rechtsbehelfe gegen die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln zwar keine aufschiebende Wirkung. Dies setzt jedoch einen unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Grundverwaltungsakt voraus (§ 64 Abs. 1 Nds. SOG), an welchem es für die in Ziff. 4 und 5 getroffenen Anordnungen fehlt.

Die Antragsgegnerin hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Fahrlehrer- und Fahrschulerlaubnis in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründet. Sie hat darauf abgestellt, dass der Antragsteller unter Berücksichtigung seiner erheblichen Pflichtverletzungen als Fahrlehrer nicht mehr die Gewähr dafür biete, Fahrschüler ordnungsgemäß auszubilden. Die damit verbundene erhebliche Gefahr für die Verkehrssicherheit erfordere es, seine weitere Tätigkeit als Fahrlehrer sofort zu unterbinden. Entgegen der Ansicht des Antragstellers scheitert das besondere öffentliche Vollzugsinteresse nicht daran, dass die Antragsgegnerin bereits seit...

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