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zfs 08/2022, Ärztliche Feststellung von Invalidität durc ... / 2 Aus den Gründen:

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Dem Kl. stehen Ansprüche gegen die Bekl. aus den Unfallversicherungsverträgen wegen der behaupteten Unfallereignisse schon deshalb nicht zu, weil es an der fristgerechten ärztlichen Feststellung einer unfallbedingten Invalidität des Kl. als Anspruchsvoraussetzung fehlt und der Bekl. die Berufung hierauf auch nicht nach den Geboten von Treu und Glauben verwehrt ist.

1. Die vom Kl. vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen vom 28.11.2018, 4.1.2019 und 22.1.2019 stellen weder für sich genommen noch in der Zusammenschau mit dem von der Bekl. eingeholten Gutachten vom 13.2.2019 ausreichende Invaliditätsfeststellungen dar.

a. Die Fristenregelungen in § 1 Ziff. 1 VB-Unfall Invalidität 2008 bzw. 1999, an deren Wirksamkeit weder unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit noch unter demjenigen der Transparenz Zweifel bestehen (vgl. BGH VersR 2012, 1113 m.w.N. zur inhaltsgleichen Regelung in Nr. 2.1.1.1 AUB 2002), zielen darauf ab, dem VR eine Grundlage für die Überprüfung seiner Leistungspflicht zu bieten; außerdem sollen schwer aufklärbare Spätschäden ausgegrenzt werden. Das Versäumen der Fristen, deren Einhaltung nach den Bedingungen als Anspruchsvoraussetzung ausgestaltet ist, führt daher selbst dann zum Leistungsausschluss, wenn den VN daran kein Verschulden trifft (vgl. BGH VersR 2015, 617; …).

Nach dem dargestellten Zweck der Fristenregelung richtet sich auch der notwendige Inhalt der Invaliditätsfeststellung, an welchen keine hohen Anforderungen zu stellen sind (BGH VersR 2007, 1114). Die ärztliche Invaliditätsfeststellung muss die Schädigung und den Bereich, auf den sich diese auswirkt, sowie die Ursachen, auf denen der Dauerschaden beruht, so umreißen, dass der VR bei seiner Leistungsprüfung vor der späteren Geltendmachung völlig anderer Gebrechen oder Invaliditätsursachen ges...

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