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zfs 07/2023, Reparaturkostenersatz beim Haftpflichtschaden / b) Reparaturaufwand zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert

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Belaufen sich die Reparaturkosten und die Wertminderung auf einen Betrag zwischen dem Wiederbeschaffungsaufwand und dem Wiederbeschaffungswert (100 %-Bereich), so kann der Geschädigte auf der zweiten Stufe des Modells die über den Wiederbeschaffungsaufwand hinausgehenden Reparaturkosten bei fiktiver Abrechnung nur verlangen, wenn er das Fahrzeug – falls erforderlich – wieder in einen verkehrssicheren Zustand versetzt und es nach dem Unfall für eine längere Dauer (mindestens sechs Monate) weiter nutzt.[29] Der Anspruch auf Erstattung der fiktiven Reparaturkosten wird dabei allerdings sofort und nicht erst nach Ablauf der sechs Monate fällig.[30] Veräußert der Geschädigte das Fahrzeug vor Ablauf der sechs Monate, so realisiert er damit den Restwert. Bei fiktiver Abrechnung ist der Anspruch auf Reparaturkostenersatz daher im Fall der Veräußerung auf den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt.[31]

Für die konkrete Abrechnung des Schadens bestehen keine entsprechenden Einschränkungen. Es kommt also auch nicht auf die weitere Nutzung des Fahrzeugs durch den Geschädigten an. Der Geschädigte muss sich den Restwert des Fahrzeugs daher auch dann nicht anrechnen lassen, wenn er das Fahrzeug nach erfolgter Reparatur vor Ablauf von sechs Monaten veräußert.[32]

[29] BGH v. 29.4.2003 – VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395; BGH v. 23.11.2010 – VI ZR 35/10, VersR 2011, 280 Rn 7.
[30] Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 249 Rn 24; T. Schulz NJW 2022, 994 (996); Lemcke/Buller/Figgener NJW-Spezial 2019, 457.
[31] MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl. 2022, § 249 Rn 375.
[32] BGH v. 5.12.2006 – VI ZR 77/06, NJW 2007, 588 (589).

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