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zfs 07/2022, Rückforderung einer aufgrund einer Erstbeme ... / 2 Aus den Gründen:

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Die Kl. hat gegen den Bekl. einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Zahlung von 8.053,26 EUR, weil die von ihr erbrachte Invaliditätsleistung in diesem Umfang überhöht war und dem Bekl. bei Zugrundelegung des zutreffenden Invaliditätsgrades von (höchstens) 2/10 Beinwert nicht mehr als 16.106,74 EUR zustanden.

1. Einem Rückforderungsanspruch der Kl. steht nicht schon ihre Erklärung über ihre Leistungspflicht im Schreiben vom 10.5.2016 entgegen. Zwar hatte die Kl. gemäß § 11 I. AUB 94 binnen der dort bestimmten Frist zu erklären, ob und in welcher Höhe sie einen Anspruch des Bekl. auf Invaliditätsleistung anerkennt. Trotz der Verwendung des Begriffs "anerkennen" stellt die Erklärung des Unfallversicherers, ob und in welcher Höhe er einen Anspruch anerkennt, nach den Versicherungsbedingungen indes nur eine einseitige Meinungsäußerung des VR und Information an den Anspruchsberechtigten dar, welche die Fälligkeit der anerkannten Entschädigung herbeiführt, im Übrigen aber keine rechtsgeschäftliche, potentiell schuldbegründende oder schuldabändernde Regelung bewirken soll. Weitergehende Wirkungen legen dieser Erklärung weder die Bedingungen noch das Gesetz (§ 187 Abs. 2 VVG) bei (vgl. BGHZ 66, 250 zu §§ 11, 13 AUB 61 [unter II 2 b aa]; VersR 2019, 1412 Rn 10 [zu Ziffer 9 AUB 99], bei. Rechtsgrund der Invaliditätsleistung ist danach nicht die Erklärung des Unfallversicherers, dass er den Anspruch in einer bestimmten Höhe anerkennt, sondern weiterhin der Versicherungsvertrag. Ist die ausgezahlte Invaliditätsleistung vertraglich nicht oder nicht in voller Höhe geschuldet, steht dem Unfallversicherer daher grundsätzlich ein Herausgabeanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu, wobei es ihm obliegt, dessen Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen (…).

2. Der Rückf...

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