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zfs 06/2025, Kosten für die Akteneinsicht als zu erstattende Auslage

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OWiG § 46; StPO § 467

Leitsatz

1. Die Akteneinsicht an der Gerichtsstelle stellt den Regelfall und die Mitnahme die Ausnahme dar. Eine Aktenübersendung ist für ortsansässige Verteidiger nicht vorgesehen.

2. Da die Kosten für die auf Antrag des Verteidigers erfolgte Aktenübersendung zu den allgemeinen Geschäftskosten des Verteidigers gehören, die durch die im VV RVG geregelten gesetzlichen Gebühren bereits abgegolten sind, kann der Verteidiger die Aktenversendungspauschale auch nicht auf seinen Mandanten abwenden; bei der Aktenversendungspauschale handelt es sich bei Anwälten mit Kanzleisitz am versendenden Gericht deshalb nicht um notwendige Auslagen.

3. Bei der Aktenübersendung an ortsansässige Rechtsanwälte handelt es sich um eine vom Gesetz nicht umfasste zusätzliche Leistung des Gerichts, die dem Verteidiger die zwar kostenlose, jedoch mit zeitlichem Aufwand verbundene Akteneinsicht bei Gericht oder die Mitnahme der Akte von dort erspart und auf deren Erstattung im Kostenfestsetzungsverfahren kein Anspruch besteht. (Leitsätze der Redaktion)

AG Tiergarten, Beschl. v. 12.11.2024 – 332a OWi 64/22

1 Sachverhalt

Mit Urteil hat das AG das Bußgeldverfahren wegen eines Verfahrenshindernisses gemäß §§ 260 Abs. 3 StPO i.V.m. § 46 OWiG eingestellt und die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Betroffenen der Landeskasse auferlegt. Im Kostenfestsetzungsantrag hat der – in Berlin ansässige – Verteidiger zuzüglich zu der Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5200 VV RVG in Höhe von 71 EUR netto und der Postpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 14,30 EUR auch die Erstattung der Aktenübersendungspauschale der Justiz in Höhe von 12 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer beantragt.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss des AG hat der zuständige Rechtspfleger die zu erstattenden notwendigen Auslagen antragsgemäß ...

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