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zfs 06/2025, Kosten einer vereinbarten Ersatzvornahme si ... / 3 Anmerkung:

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Die Entscheidung des OLG Brandenburg bedarf einiger Anmerkungen.

Keine Festsetzung der Aufwendungen der Klägerin

Die Klägerin wollte sich möglicherweise (Anwalts-)Kosten und Zeit ersparen, die bei der nach Auffassung des OLG Brandenburg richtigen Verfahrensweise angefallen wären, nämlich einen Antrag auf gerichtliche Ermächtigung zur Durchführung eines Verfahrens nach § 887 ZPO zu stellen und dieses Verfahren vor dem Prozessgericht zu betreiben. Mit dieser "Abkürzung" hat sie sich jedoch einen "Bärendienst" erwiesen. Die Klägerin kann sich die Kosten der Umsetzung des Zauns nicht im kostengünstigen und einfachen Kostenfestsetzungsverfahren titulieren lassen, sondern muss stattdessen einen gesonderten Rechtsstreit führen, der weitere Gerichts- und ggf. Anwaltskosten auslöst. In diesem Rechtsstreit können die Beklagten zu 3) und 4) auch vorbringen, die Klägerin hätte das kostengünstigere und einfachere Verfahren nach § 887 ZPO betreiben können.

Regelung in dem gerichtlichen Vergleich

Verpflichtung der Beklagten zu 3) und 4)

Den Gründen der Entscheidung des OLG Brandenburg lässt sich allerdings nicht entnehmen, ob der gerichtliche Vergleich eine entsprechende eindeutige Regelung enthält, die den Beklagten zu 3) und 4) die Verpflichtung auferlegt, den Zaun auf der Rückseite des klägerischen Grundstücks zu versetzen. In den Beschlussgründen heißt es nämlich lediglich, es "… wurde … vereinbart, einen Zaun auf der Rückseite des klägerischen Grundstücks zu versetzen und die Kosten für die Umsetzung zu gleichen Teilen zu tragen". Dieser unbestimmten Formulierung kann schon nicht entnommen werden, dass sich in dem gerichtlichen Vergleich gerade die Beklagten zu 3) und 4) verpflichtet hätten, den Zaun zu versetzen.

Sollte der Vergleichstext keine eindeutige Verpflichtung der Beklagten z...

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