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zfs 06/2019, Abrechnung und Rückzahlung erhaltener Vorsc ... / 2 Aus den Gründen:

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"… [6] II. 1. Der Kl. hat aus dem zwischen ihm und der Bekl. geschlossenen Anwaltsvertrag einen Anspruch auf Rückgewähr desjenigen Teils des geleisteten Vorschusses, der die tatsächlich geschuldete Vergütung übersteigt. Die Rückzahlung derartiger Vorschüsse richtet sich nicht nach § 812 BGB. Für sie sind vielmehr §§ 675, 667 BGB mindestens entsprechend anzuwenden (BGH RVGreport 2018,150 [Hansens] = AGS 2018, 60). Das hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt."

[7] 2. Für ihre Tätigkeit im Vorprozess kann die Bekl. eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG, eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG, die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. VV RVG Nr. 7002 sowie Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG beanspruchen. Der Gegenstandswert der Verfahrens- und der Terminsgebühr beträgt 90.549,87 EUR. In dieser Höhe hat das Gericht des Vorprozesses den Streitwert festgesetzt.

[8] a) Gem. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung gem. § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend (vgl. BGH zfs 2013, 706 m. Anm. Hansens = RVGreport 2013, 484 [Hansens] = AGS 2013,524; BGH RVGreport 2018, 150 [ders.]). Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts im Ausgangsprozess bindet das Gericht auch in einem Gebührenrechtsstreit, den der Anwalt wegen seiner Vergütung mit seinem Mandanten führt (Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 23. Aufl., § 32 Rn 71; Mayer/Kroiß/Kießling, RVG, 7. Aufl., § 32 Rn 3; Riedel/Sußbauer/Potthoff, RVG, 10. Aufl., § 32 Rn 28 f). Dies gilt allerdings nicht, wenn der Gegenstand der gerichtlichen Tätigkeit demjenigen der anwaltlichen Tät...

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