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zfs 06/2009, Kein Nachweis der Ursächlichkeit eines Auff ... / 3 Anmerkung

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In Entscheidungen vom 3.6.2008 (zfs 2008, 562) und vom 8.7.2008 (zfs 2008, 565) hatte der BGH zu der Frage des Nachweises eines durch einen Unfall herbeigeführten HWS-Syndroms Stellung genommen. In der Entscheidung vom 3.6.2008 betonte der BGH, dass eine fehlerhafte Beweiswürdigung dann vorliege, wenn lediglich ein biomechanisches Gutachten, aber kein medizinisches Gutachten eingeholt werde, um den Ursachenzusammenhang zu klären. Stelle der biomechanisch tätige Gutachter auf medizinischem Gebiet liegende Überlegungen zur Klärung der Beweisfrage an, liege eine Verletzung der Aufklärungspflicht vor, weil ihm das zur Beurteilung dieser medizinischen Frage erforderliche Fachwissen fehle. Damit betont der BGH den Vorrang medizinischer Gutachtenerstattung im typischen HWS-Rechtsstreit.

In der Entscheidung vom 8.7.2008 hat der BGH die Anforderungen an den Nachweis eines unfallbedingten HWS-Syndroms deutlich gesenkt. Eine tatrichterliche Würdigung, die sowohl darauf abstelle, dass ein enger Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Auftreten von Beschwerden im Halswirbelsäulenbereich vorliege, und die von dem untersuchenden Arzt getroffene Feststellung einer eingeschränkten Rotation der Halswirbelsäule könne die Feststellung tragen, dass das Unfallereignis eine mit dem Beweismaß des § 286 ZPO nachzuweisende Verletzung der Halswirbelsäule zur Folge hatte.

Die zu einer Frontalkollision ergangene Entscheidung, bei der die Belastbarkeit höher ist als bei einer Heckkollision, kann auf die Beurteilung der Ursächlichkeit von Heckkollisionen für ein Halswirbelsäulensyndrom übertragen werden. Burmann/Heß weisen allerdings mit Recht darauf hin, dass der Entscheidung des BGH ein Sachverhalt zu Grunde lag, in dem die Einholung eines medizinischen Gutachtens zur behaupteten fehlenden K...

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