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zfs 05/2024, Nachweis eines Kraftfahrzeugteilediebstahls / 1 Aus den Gründen: "…"

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1. Der Kl. hat den Beweis für das das sog. äußere Bild eines Teilediebstahls durch die Angaben in seiner Anhörung vor dem Senat erbracht; die für den Kl. als VN streitende Redlichkeitsvermutung hat die Bekl. nicht zu widerlegen vermocht (a). Tatsachen, aus denen sich eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung ergeben würden, lassen sich nicht feststellen (b).

a) Beim Teilediebstahl kommen dem VN in der Kaskoversicherung nach gefestigter Rspr Beweiserleichterungen zu. Der VN muss beweisen, dass er das Fahrzeug an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit mit den als entwendet behaupteten Teilen angestellt und ohne diese wiederaufgefunden hat (sog. äußeres Bild eines Diebstahls; vgl. etwa Klimke, in: Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. 2021, A.2.2.1 AKB 2015, Rn 32 m.w.N.). Dieses äußere Bild hat der VN gemäß § 286 ZPO voll zu beweisen. Kann er den Beweis nicht mit Zeugen führen – vorhandene Zeugen sind zunächst zu vernehmen so kann die Darstellung des nach § 141 ZPO persönlich angehörten VN genügen (BGH VersR 1991, 917 …). Dabei kommt dem VN eine Vermutung der Glaubwürdigkeit zu. Diese ist nur dann erschüttert, wenn unstreitige oder om VR bewiesene Indizien ernsthafte Zweifel an der Glaubwürdigkeit des VN ergeben (BGH, Urt. v. 22.1.1997 – IV ZR 320/95).

Hiernach gilt: Nachdem sich in der Verhandlung vor dem Senat ergeben hat, dass Zeugen weder für das Abstellen noch – jedenfalls bis auf den Zeugen Q. – für das Nichtwiederauffinden existieren, haben beide Parteien auf die Vernehmung der Zeugen insoweit verzichtet. Die Aussage des – vom Senat erneut vernommenen – Zeugen Q. hat das behauptete äußere Bild jedenfalls nicht in Frage gestellt. Erneut zu vernehmen war der Zeuge, weil er vor dem LG durch einen anderen Richter vernommen worden war als der im Urteil erkennende...

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