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zfs 05/2022, Leistungsausschluss wegen alkoholbedingter ... / 2 Aus den Gründen:

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Der Kl. hat wegen seines Verkehrsunfalls vom 4.8.2017 keinen Anspruch gegen die Bekl. aus dem Versicherungsvertrag. Das LG hat zu Recht die Voraussetzungen eines Leistungsausschlusses gemäß Nr. 5.1.1. AUB bejaht, da der Unfall infolge einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung eingetreten ist.

Bewusstseinsstörung im Sinne der Nr. 5.1.1 AUB sind alle, insbesondere auf Alkoholgenuss beruhenden erheblichen Störungen der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit, die den Versicherten außerstande setzen, Gefahrenlagen in der gebotenen Weise zu begegnen (BGH NJW 2008, 3644 …). Nach st. Rspr. wird bei Kraftfahrern, deren Blutalkoholkonzentration den Wert von 1,1 Promille erreicht, stets ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalles und ohne Zulassung des Gegenbeweises absolute Fahruntüchtigkeit angenommen, die zum Vorliegen einer anspruchausschließenden alkoholbedingten Bewusstseinsstörung führt (BGH NJW-RR 1986, 323). Unterschreitet der Alkoholisierungsgrad den maßgeblichen Grenzwert, so bedarf es weiterer äußerer Anzeichen, um eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit als Voraussetzung einer bedingungsgemäßen Bewusstseinsstörung anzunehmen. Der Schluss auf eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung lässt sich dann erst ziehen, wenn durch das Fehlverhalten des Verletzten belegt ist, dass dieser den Anforderungen der konkreten Gefahrensituation nicht mehr gewachsen war (OLG Hamm, r+s m.w.N.). Das kann nicht allgemein, sondern nur anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, weil die Frage, was genau dem Versicherten abverlangt wird, nur situationsbezogen beantwortbar ist (OLG Saarbrücken zfs 2015, 220 …). Die zur Bewusstseinsstörung führende Fahruntüchtigkeit muss anhand alkoholtypischer Fahrfehler oder sonstiger Ausfallerscheinungen festgestellt werden. Die Anforderungen a...

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