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zfs 05/2022, Auslegung einer Kostenentscheidung nach auß ... / 2 Aus den Gründen:

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II. …“

[8] 1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts ist gem. § 91a Abs. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen gem. §§ 567 ff. ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden.

[9] 2. In der Sache hat die sofortige Beschwerde der Beklagten Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Kostenbeschlusses. Die in dem angefochtenen Beschluss ebenfalls enthaltene Streitwertfestsetzung bleibt davon unberührt. Die Festsetzung des Streitwertes betrifft nur das Verfahren 1. Instanz vor dem LG Essen. Dies hat das LG in dem Nichtabhilfebeschluss vom 12.2.2021 klargestellt. Insoweit verbleibt es für das Berufungsverfahren bei der Streitwertfestsetzung durch den Senatsbeschluss vom 24.9.2019.

[10] Die Kostenentscheidung ist hingegen aufzuheben, da der Antrag des Klägers vom 29.9.2020, die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz gegeneinander aufzuheben, unzulässig ist.

[11] a) Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des BGH (BGH, Beschl. v. 14.7.1969 – X ZR 40/65, MDR 1970, 46; OLG München, Beschl. v. 4.4.1983 – 8 U 2507/82, JurBüro 1983, 1880; OLG Schleswig, Beschl. v. 18.3.1993 – 1 U 35/91; JurBüro 1993, 745; a.A. Schulz in: MüKo ZPO, 6. Aufl. 2020, § 98 Rn 35; Herget in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 98 ZPO Rn 6), wonach ein feststellender Kostenbeschluss unzulässig ist und ein darauf gerichteter Antrag grundsätzlich zurückzuweisen ist.

[12] aa) Ein Kostenbeschluss ist regelmäßig nicht erforderlich, weil die kostenrechtlichen Folgen eines Vergleichs, mittels dessen die Parteien einen Rechtsstreit zur Erledigung bringen, in § 98 ZPO geregelt sind. Diese Vorschrift gilt nicht nur für den gerichtlichen, sondern auch für den außergerichtlichen Vergleich. Danach ist in erster Linie eine Vereinbarung der Parteien über die...

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