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zfs 04/2023, Gegenstandswert mehrerer Adhäsionsansprüche ... / 1 Sachverhalt

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Das LG Neuruppin hatte den Angeklagten im Adhäsionsverfahren verurteilt, Schmerzensgeld an die beiden Geschädigten zu zahlen, und zwar an die Adhäsionsklägerin S. K. in Höhe von 2.000 EUR und an den Adhäsionskläger M. K. in Höhe von 12.000 EUR. Außerdem hatte es festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, beiden Adhäsionsklägern künftige materielle Schäden zu ersetzen, die aus den abgeurteilten Taten entstehen, und dass die Ansprüche der Adhäsionskläger aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen des Angeklagten herrühren. Gegen das Urteil hatte der Angeklagte unbeschränkt Revision eingelegt. Der BGH hat durch Beschl. v. 3.5.2022 – 6 StR 124/22 – die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Hinsichtlich der Adhäsionsaussprüche hat der BGH klargestellt, dass die festgestellte Ersatzpflicht des Angeklagten für künftige Schäden der Adhäsionskläger nur materielle Schäden betrifft. Ferner hat der BGH die Kosten des Rechtsmittels, die den Neben- und Adhäsionsklägern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen und die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz dem Angeklagten auferlegt.

Der dem Angeklagten beigeordnete Verteidiger hat gem. § 33 Abs. 1 RVG beantragt, den Gegenstandswert seiner Tätigkeit im Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz betreffend die Adhäsionsklägerin S. K. festzusetzen. Der BGH hat den Gegenstandswert für die Tätigkeit des Verteidigers betreffend beide Adhäsionskläger festgesetzt.

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