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zfs 04/2022, Betrieb eines Mähunimogs; doppelte Rückscha ... / 1 Aus den Gründen:

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I. Die Berufung der Klägerin ist begründet, soweit sie sich gegen die vom Landgericht angenommene Mithaftung zu einer Quote von 25 % im Verhältnis zur Beklagten zu 2) wendet. Soweit die Klägerin ihre Ansprüche gegen den Beklagten zu 1) weiterverfolgt, bleibt ihre Berufung hingegen ohne Erfolg.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2) über die bereits vorprozessual gezahlten Beträge hinaus einen Anspruch auf Zahlung von weiterem Schadenersatz aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG in Höhe von 6.221,44 EUR. Der Schadensersatzanspruch ist nicht gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG wegen einer Mithaftung der Klägerin zu kürzen.

a) Der streitgegenständliche Unfall, bei dem das Fahrzeug der Klägerin beschädigt wurde, hat sich zweifellos im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG beim Betrieb des von der Beklagten zu 2) gehaltenen und von dem Beklagten zu 1) gefahrenen Unimog ereignet. Hierbei war der Unimog nicht etwa nur als Arbeitsmaschine, sondern beim Rangieren auf der Straße als Verkehrsmittel im Einsatz. Höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG liegt nicht vor. Die Gefährdungshaftung der Beklagten zu 2) als Halterin des Fahrzeugs wird auch nicht durch eine etwaige Amtshaftung gemäß § 839 BGB, Art.34 GG verdrängt, sie steht vielmehr selbstständig daneben (vgl. etwa BGH, Urt. v. 18.1.2015, VI ZR 115/04 – juris Rn 7).

b) Ein Haftungsausschluss wegen Vorliegens eines unabwendbaren Ereignisses i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG greift weder zugunsten der Beklagten zu 2) noch zugunsten der Klägerin.

Gemäß § 17 Abs. 3 StVG ist die Verpflichtung zum Ersatz nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG für denjenigen ausgeschlossen, für den sich der Unfall als unabwendbares Ereignis darstellt. Unabwendbar in diesem Sinne ist nur ein Ereignis, das auch durch äußerste Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Der Fahrer muss sich wie ein...

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